Die Arbeitsgruppe "Personal"
des Hauptpersonalrates beim SMWK gibt folgende Information mit Stand vom
30.05.2001 heraus:
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§§ 43, 240 SGB VI
Rechtslage ab 1.1.2001
I. Rentenarten
Für neue Ansprüche ab 1.1.2001 sind in der Angestellten- und
Arbeiterrentenversicherung - anstelle der bisherigen Renten wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit - folgende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
vorgesehen:
- Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung (EM),
- Rente wegen voller
Erwerbsminderung,
- Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
II. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB
VI)
Voraussetzungen:
1. Nichtvollendung des 65.
Lebensjahres
2. Teilweise Erwerbsminderung
3. Drei Jahre Pflichtbeiträge
in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung
4. Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit von fünf Jahren
Teilweise Erwerbsminderung
Teilweise
erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung)
außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
III Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI)
Voraussetzungen:
1. Nichtvollendung des 65. Lebensjahres
2. Volle Erwerbsminderung
3. Drei Jahre Pflichtbeiträge
in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung
4. Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit von fünf Jahren
Volle Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit,
Behinderung) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
IV. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit
(§
240 SGB VI)
Im Rahmen eines besonderen Vertrauensschutzes erhalten Versicherte, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reformgesetzes bereits 40 Jahre alt waren (vor
dem 2.1.1961 Geborene) eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn sie - in Anlehnung an das vorhergehende
Recht - „nur" berufsunfähig sind. Der Vorteil ist, dass sich die
Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei diesen älteren Personen nicht auf
sämtliche Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bezieht, sondern
auf den letzten Hauptberuf und sozial zumutbare Verweisungsberufe beschränkt.
Es liegt insoweit ein besonderer Berufsschutz vor.
Voraussetzungen:
1. Nichtvollendung des 65. Lebensjahres
2. Geboren vor dem 2.1.1961
3. Berufsunfähigkeit
4. Drei Jahre Pflichtbeiträge
in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit
5. Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit von fünf Jahren
Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig ist ein Versicherter, wenn seine
Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung)
gegenüber einer Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen bzw. Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
V. Konkrete Betrachtungsweise
Die Beurteilung des Umfangs der Erwerbsfähigkeit (z. B. unter 6 oder unter
3 Stunden erwerbsfähig) erfolgt nicht lediglich abstrakt nach dem
Gesundheitszustand, sondern zusätzlich auch danach, ob der Versicherte einen
entsprechenden Arbeitplatz innehat (bzw. ihm ein solcher angeboten werden
kann), also sein Restleistungsvermögen konkret in eine Erwerbstätigkeit
umsetzen kann (vgl. BSG-Rechtsprechung vom 10.12.1976
- GS 2/75 u. a. in BSGE 43, 75).
Das bedeutet, dass ein Versicherter, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch unter sechs Stunden einsatzfähig ist, aber keinen Arbeitsplatz hat
(Arbeitsmarkt verschlossen), aufgrund der konkreten Betrachtungsweise voll
erwerbsgemindert ist. Bei 6 Stunden und mehr Erwerbsfähigkeit kommt
dieses Gesetz nicht zur Anwendung.
VI. Rentenbeginn
Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich auf Zeit geleistet, und zwar
- mit der Möglichkeit der Wiederholung - befristet auf längstens drei Jahre (§
102 Abs. 2 SGB VI). Renten, bei denen der Anspruch unabhängig von der
Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich
ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Nach insgesamt neunjähriger
Befristung ist hiervon auszugehen.
VII. Rentenhöhe
Grundsätzlich werden die Renten wegen voller Erwerbsminderung im Umfang wie
eine volle Altersrente - gesteuert über Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 SGB VI) -
geleistet. Die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung werden lediglich in
Höhe einer halben Vollrente (Rentenartfaktor 0,5) gezahlt. Allerdings sind
Einkommensanrechnungen nach § 96a SGB VI zu beachten.