Sie [die Mettenspiele] wurden in den Kirchen mit aller Pracht gefeiert. Die heilige Erzählung wandelte man, in ihren einzelnen Abschnitten, dramatisch um. Anfangs waren nur die Geistlichen die Darsteller, später gingen die Rollen nach und nach in den Besitz von Leuten aus dem Volke über. Die schon angedeuteten Uebelstände führten endlich dazu, sie durch Reskripte der Landesregierung aus der Kirche zu verbannen. Die bei den Landtagen im Jahre 1805 und 1811 von den Landständen «in Consistorialibus angebrachten Anliegen und Beschwerden» betreffen auch die «sogen. Christmetten.» 1805 beantragten Ritterschaft und Städte, «die Christmetten wegen des dabei gewöhnlichen Unfugs durch ein Landesgesetz abzustellen.» Der König [Friedrich August der Gerechte] war zunächst nicht für eine völlige Beseitigung der alten Sitte, er ordnete nur an, daß bei fernerer Beibehaltung der Metten allem Unfug auf wirksame Weise gesteuert werden möchte. Es wurden nun Berichte von den Superindenturen des Landes eingezogen, um über die Art und Weise der Kirchenspiele Klarheit zu erhalten. Nach den gewonnenen Unterlagen konnte das Konsistorium zu Leipzig am 27. November 1811 an den König berichten, «daß die Christmetten weniger als eine religiöse Feier und Vorbereitung auf das Weihnachtsfest anzusehen seien, vielmehr als eine Art Volksbelustigung, weshalb die Christmetten ohne allen Nachteil abgeschafft werden können.»
Der König entschied jedoch mittels Reskriptes vom 21. August 1812, «daß an denjenigen Orten, wo Christmetten seither stattgefunden haben, selbige auch noch fernerhin beibehalten werden mögen, hingegen an denjenigen Orten, wo sie abgeschafft worden sind, es bei deren Abstellung bewenden solle.»
Trotzdem ließen sich die althergebrachten Feiern nicht aus den Kirchen verdrängen. Viele Gemeinden hielten zäh daran fest. Dies gab u. a. Veranlassung zu einem heftigen Artikel eines anonymen Verfassers, im «Gemeinnützigen Erzgebirgischen Anzeiger für alle Stände» (3. Stück, Schneeberg, den 14. Januar 1815, Seite 15).
Nachdem erst die weise Verordnung des «Kirchenrathes», die Christmettenfeier betreffend, gepriesen worden ist, heißt es weiter: «Man hätte nun glauben sollen, daß der zeitherige Mettenunfug die Farcen mit den als Engel und Hirten verkleideten Kindern wie durch einen Zauberschlag vernichtet sein würden. Aber nein! Dieser Unfug dauert in vielen Ortschaften des Erzgebirges und Vogtlandes noch immer fort. Engel im weißen bebänderten Gewande, mit Sonnen und Welten tragenden Kronen, das flammende Schwert in der Rechten haltend und Hirten mit Tasche und Stab machen ihre mystischen Herumzüge in der Kirche, singen von der Kanzel und Altar ihre Lieder, leiern ihre Weihnachtssprüche ab und machen ihre englischen Tänze um den Altar herum. Bald erblickt man sie auf der obersten Emporkirche bald an den Stufen des Altars. Auch sogar ein Wiegenlied wird gesungen. Die dem Volke so gefälligen Schulmeister halten die Kirchenuhren zurück, damit die Feier durch die Finsternis der Nacht begünstigt wird. Alles dieses und die volle Erleuchtung der Kirche verbreitet einen so mystischen und magischen Zauber, daß das tollsinnliche Volk ganz entzückt ist. Zwei Stunden läuft es in der Nacht, um nur die lieben Engelchen zu sehen und zu hören. Man trägt die Säuglinge auf den Armen in die Kirche. Jede Familie kommt mit ihren Kinderchen gezogen. Auf die Predigt hört niemand. Das Getöse der großen Volksmenge, das durch das Aufschreien der vielen Kinderchen noch vermehrt wird, läßt auch nichts davon vernehmen. So sangen schon kleine Kinder durch die Anschauung die grobkörperlichsten Vorstellungen vom Geisterreiche ein, die bei dem gemeinen Manne das ganze Leben hindurch nicht wieder zu vertilgen sind.»
Aus Wenzel, Max: Erzgebirgische Christ- und Mettenspiele. H. Thümmlers, 1921.