Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
http://www.lfas.bayern.de/org_publ/bap_ix.htm
Merkblatt Bildschirmarbeitsplatz der Technischen Universität
Darmstadt
http://www.tu-darmstadt.de/k2/allgem/merkbl/bap.html
Arbeitsmedizinischer Dienst der Universität Freiburg
http://www.verwaltung.uni-freiburg.de/D4/d4.6/bildschirminfo99_uni.html
An
Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen:
1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen
scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen-
und Zeilenabstand haben.
2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine
Verzerrungen aufweisen.
3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast
zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach
einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt
werden können.
4. Der Bildschirm muß frei von
störenden Reflexionen und Blendungen sein.
5. Das Bildschirmgerät muß frei
und leicht drehbar und neigbar sein.
6. Die Tastatur muß vom
Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die
Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können.
7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf
der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der
Tastatur muß ein Auflegen der Hände ermöglichen.
8. Die Tastatur muß eine
reflexionsarme Oberfläche haben.
9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung
der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß
sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar
sein.
10. Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche
besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des
Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für
eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß vorhanden
sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden.
11. Der Arbeitsstuhl muß
ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
12. Der Vorlagenhalter muß stabil
und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, daß
unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen,
wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht
werden kann.
14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß
ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden
sein.
15. Die Beleuchtung muß der Art
der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen
Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des
Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind
störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und
den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung
verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden
werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung
ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den
Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt.
17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz
gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um
eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu
vermeiden.
18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten
Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist
für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
19. Die Strahlung muß - mit
Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig
gehalten werden, daß sie für Sicherheit und
Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist.
20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die
Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software
sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber
den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die
Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
21.1 Die Software muß an die
auszuführende Aufgabe angepaßt sein.
21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die
jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.
21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der
jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung
beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
21.4 Die Software muß entsprechend
den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende
Aufgabe angepaßt werden können.
22. Es darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder
quantitativen Kontrolle verwendet werden.