Info
1/2003
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Personalrat
der TU Chemnitz
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Februar
2003
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Personalrat möchte Sie in unregelmäßigen Abständen über gesetzliche und
tarifliche Sachverhalte informieren, die nach unserer Ansicht von allgemeinem
Interesse sein könnten. Diese Informationen sollen als Anregung dienen, sich
gegebenenfalls näher mit der Thematik zu beschäftigen. Ein Anspruch
irgendeiner Art kann aus diesen Informationen nicht abgeleitet werden.
Thema: Haftung im Arbeitsverhältnis
Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ist, dass ein Arbeitnehmer, der einen
Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, die ihm aus dem Arbeitsvertrag obliegenden
Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllen muss. Bei den in diesem Zusammenhang
auszuübenden Tätigkeiten kann es zu Schäden (Beschädigung
von Anlagen oder Geräten; Verlust von Unterlagen, kleineren Objekten, z.B.:
Schlüssel oder Werkzeuge) für den Arbeitgeber kommen. Damit entsteht das
Problem der Haftung sowie der Schadensersatzleistung.
Zur
Leistung von Schadensersatz können Arbeitnehmer nicht nur auf Grund einer
Haftung für verursachte Schäden aus der Arbeitstätigkeit verpflichtet sein,
sondern ebenfalls durch die Verletzung von vertraglichen Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis. Schadensersatz kann der Arbeitgeber dann verlangen,
-
wenn dem Arbeitgeber ein Schaden erwachsen ist,
-
der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft
verletzt hat,
-
er die Vertragsverletzung zu vertreten hat,
-
zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden ein ursächlicher
Zusammenhang besteht.
Bei der Betrachtung der Schadensersatzleistung ist jedoch differenziert
vorzugehen. Es wird in vier Verschuldungsgrade unterschieden:
-
leichte Fahrlässigkeit,
-
mittlere Fahrlässigkeit,
-
grobe Fahrlässigkeit und
-
Vorsatz.
Dabei gelten für den öffentlichen Dienst im Bereich des BAT-O dessen
Festlegungen. So heißt es im § 14 BAT-O, dass für die Schadenshaftung des
Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung finden.
Diese
besagen im § 97 SächsBG: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig
die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er
wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Das bedeutet, nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen führen
zu Schadensersatzverpflichtungen im Bereich des BAT-O.
Als
grob fahrlässig wird durch das BAG eine Handlung bewertet, bei der „die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem gesamten Umständen in einem ungewöhnlich
hohen Grad verletzt und dasjenige unbeobachtet gelassen wurde, was im gegebenen
Fall jedem hätte einleuchten müssen“. Daraus ergibt sich, dass zu einer
groben Fahrlässigkeit sowohl ein objektiv besonders schwerer Pflichtverstoß
als auch eine subjektiv nicht entschuldbare Handlung gehören. Damit sind für
die Bewertung einer groben Fahrlässigkeit auch die Stellung des Arbeitnehmers
im Betrieb sowie seine subjektiven Fähigkeiten heranzuziehen.
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt, der bei einem Schadensfall nicht unberücksichtigt
bleiben sollte, ist die Beweisfrage. Mit der Einfügung des § 619a in das BGB
ergibt sich eine neue Betrachtungsweise. Danach muss der Arbeitgeber die
Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers tragen; er hat dabei nicht nur
die Pflichtverletzung zu beweisen, sondern er muss auch beweisen, dass der
Arbeitnehmer den Schaden zu vertreten hat.
Hat der Arbeitnehmer den Schaden zu vertreten und muss er Schadensersatz
leisten, so ist nicht in jedem Fall der gesamte Schaden zu ersetzen. Die
Arbeitsgerichte haben darauf verwiesen, dass es zu keinem groben Missverhältnis
zwischen Schadenersatzforderung und Verdienst des Arbeitnehmers kommen darf. So
werden zum Beispiel drei Monatsgehälter als Obergrenze für den Schadensersatz
angesehen.
Nicht unerwähnt bleiben soll die Festlegung im § 81 des Sächsischen
Personalvertretungsgesetzes, das die Mitbestimmung des Personalrates bei der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen festschreibt. Dabei setzt die Mitbestimmung
bereits ein, wenn die Dienststelle die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
beabsichtigt. Einschränkend ist hierbei zu bemerken, dass der Beschäftigte die
Mitbestimmung zu beantragen hat. Er muss jedoch von der Dienststelle auf diese Möglichkeit
hingewiesen werden.
Abschließend noch eine Bemerkung zur Verjährung. Die Forderung nach
Schadensersatz verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens durch den
Dienstherrn bzw. generell nach 10 Jahren.
Die Haftung im Arbeitsverhältnis hat noch viele Themen, wie Haftung gegenüber
Dritten, Haftung gegenüber Arbeitskollegen, Haftung des Arbeitgebers,
Mitverschulden des Arbeitgebers, auf die an dieser Stelle nur hingewiesen werden
soll.
Der Personalrat ist jedoch gerne bereit, Beschäftigten weitere Hinweise zu
dieser Thematik zu geben.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Thomas Raschke
Vorsitzender