Tarifrecht, hier: Umsetzungen
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Als Folge des Stellenabbaus, der der Technischen Universität Chemnitz von der Sächsischen Staatsregierung verordnet wurde, werden auch in Zukunft Umsetzungen notwendig sein.
Dabei sollten von den betroffenen Beschäftigten beachtet werden:
1.Der Arbeitgeber / Die Dienststelle darf eine Umsetzung dann ohne weiteres anweisen, solange dadurch der Aufgabenbereich nicht geändert wird. Der Aufgabenbereich ist im Arbeitsvertrag festgelegt und wird durch die Vergütungs- bzw. Lohngruppe zusätzlich bezeichnet.
Ein Beispiel hierfür ist bei einer Sekretärin der Wechsel von dem einen Sekretariat in ein anderes innerhalb der Universität.
2.Anders ist die Sachlage, wenn mit der Umsetzung außer der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes auch ein geänderter Aufgabenbereich und damit eine geänderte Tätigkeit zugewiesen wird. Im tarifrechtlichen Sinne kann eine derartig geänderte Tätigkeit "höher" oder "niedriger" bewertet sein.
Im Weiteren soll ausschließlich von der höherzubewertenden Tätigkeit die Rede sein.
(Zur Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeit diesen Hinweis: Sie kann nur mit Einverständnis des Beschäftigten oder durch Änderungskündigung erfolgen.)
Wenn nach der Umsetzung die höher bewertete Tätigkeit mehr als die Hälfte der Arbeitszeit einnimmt, ist der Beschäftigte damit in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert.
Meint ein Beschäftigter, dass diese zuletzt aufgeführte Situation auf ihn zutrifft, so darf er nicht versäumen, seine Ansprüche gegenüber der Dienststelle geltend zu machen. Häufig ist nicht ganz auszuschließen, dass sich die Feststellung der geänderten Eingruppierung bei der Dienststelle und bei der Bezügestelle etwas "hinzieht". Bei einer solch verspäteten Überprüfung (Fertigstellen der geänderten Tätigkeitsbeschreibung, Änderungsvertrag, Feststellen und Vollzug durch die Bezügestelle) erlischt für die Zeit, die mehr als 6 Monate zurückliegt, der Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung, wenn dieser Anspruch gegenüber der Dienststelle nicht schriftlich geltend gemacht wurde.
Die Tarifverträge geben
für Angestellte im § 70 BAT-O
für Arbeiter im § 72 MTArb-O
die kurzgefasste Regelung: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Die Ansprüche sind schriftlich geltend zu machen und eigenhändig zu unterschreiben.
Das Schriftstück zur Geltendmachung muß dem Dezernat Personal innerhalb der Ausschlussfrist zugegangen sein. Im Ernstfall muß das beweisbar sein. Deshalb empfiehlt Ihnen der Personalrat, das Schreiben im Dezernat Personal abzugeben und sich den Empfang auf einer Kopie des Schreibens quittieren zu lassen. Erfolgt Postversand, sollte zu Beweiszwecken Versand als "Einschreiben mit Rückschein" erfolgen.
Grundsätzlich das Gleiche gilt auch, wenn jemand vorübergehend oder vertretungsweise (also nicht auf Dauer, sondern für einen begrenzten Zeitraum) eine höherzubewertende Tätigkeit übertragen wurde. Nach § 24 BAT-O oder § 9 MTArb-O erhält er dann nach bestimmter Zeit eine Zulage zu seinen Bezügen. Auch diese Zulage muss spätestens sechs Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, wenn sie bis dahin nicht gezahlt wurde.
Außerdem sollten die betroffenen Beschäftigten unverzüglich zur Beratung in den Personalrat kommen, um bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche vom Personalrat begleitet zu werden.
§ 70 BAT - O
Ausschlußfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 72 MTArb - O
Ausschlußfrist
Ansprüche aus Arbeitsverträgen, die sich nach dem Tarifvertrag und den dazu vereinbarten Ergänzungsabkommen bestimmen, müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt.
§ 24 BAT-O
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs.1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
(2)Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.
(3)Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören
a) die Grundvergütung,
b) der Ortszuschlag,
c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33.
(4)Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub so lange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.
§ 9 MTArb-0
Allgemeine Pflichten
(1)Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten, die sich ihrer Art nach grundsätzlich in dem bei Abschluß des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbarten oder sich aus den näheren Umständen ergebenden Rahmen zu halten haben, gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
(2)Er hat jede ihm übertragene, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende andere Arbeit anzunehmen, sofern sie ihm billigerweise zugemutet werden kann und sein allgemeiner Lohnstand nicht verschlechtert wird.
(3)In Notfällen sowie aus dringenden Gründen des Gemeinwohls hat der Arbeiter vorübergehend jede ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt.
(4)Der Arbeiter hat bis zu 30 Arbeitstagen im Urlaubsjahr in angemessenen Grenzen Arbeiten von beurlaubten oder erkrankten Arbeitern, Angestellten und Beamten mit gleichzubewertender Tätigkeit ohne Änderung seines Lohnstandes mitzuübernehmen. Wird einem Arbeiter vertretungsweise eine höher zu bewertende Tätigkeit, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, für mehr als zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage übertragen, erhält er vom ersten Tage an bei Vertretung eines Arbeiters den Lohn der seiner Tätigkeit entsprechenden Lohngruppe - gegebenenfalls einschließlich der Vorarbeiterzulage, beim Bund auch der Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage -, bei Vertretung eines Angestellten oder Beamten zu seinem Lohn eine Vertretungszulage von zehn vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 seiner Lohngruppe bzw. von zehn vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 seiner Lohngruppe.
(5)Bei Kurzarbeit bleibt der Arbeiter zur Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet.
(6)Im Bedarfsfall ist der Arbeiter zur Leistung von Überstunden in den gesetzlich zugelassenen Grenzen verpflichtet.
(7)Wenn dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern, kann der Arbeiter abgeordnet oder versetzt werden. Dem Arbeiter kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Arbeiters bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bzw. mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesminister von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.
(8)Der Arbeiter ist verpflichtet, einen beobachteten Sachverhalt, der zu einer Schädigung der Verwaltung oder des Betriebes führen kann, dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(9)Der Arbeiter hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wird durch Nachsprechen der folgenden Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt:
"Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren."
Über das Gelöbnis ist eine von dem Arbeiter mitzuunterzeichnende Niederschrift zu fertigen.