TECHNISCHE
UNIVERSITÄT CHEMNITZ
Der
Personalrat
-
Personalratsinformation 3/2002 -
Am 13.11.2001 wurde zwischen den Tarifvertragsparteien des
öffentlichen Dienstes ein Altersvorsorgeplan für die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes vereinbart. Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen
wurde am 01. März 2002 der Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes (ATV) abgeschlossen.
Durch diesen Tarifvertrag wurde das alte Modell der
Gesamtversorgung geschlossen.
Mit der Einführung des neuen Modells der Zusatzversorgung
können alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auch die sog. Riesterrente
in Anspruch nehmen. Nach Aussage der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) wird sie noch im Jahre
2002 umfassende förderfähige Altersvorsorgeprodukte anbieten. Voraussichtlich
werden diese Produkte Ende Juni / Anfang Juli vorliegen. Da Altersvorsorgeverträge
bis Ende 2002 abgeschlossen werden können, ohne dass Abstriche in der
steuerlichen Förderung entstehen, wird empfohlen, die Angebote der VBL
abzuwarten, bevor Abschlüsse bei anderen Anstalten getätigt werden.
Das neue Modell der Zusatzversorgung ist ein Punktemodell;
es ist auf den Erwerb von Versorgungspunkten aufgebaut. Die Zahl der jährlich
zu erwerbenden Versorgungspunkte wird nach den Festlegungen in § 8 des o.g.
Tarifvertrages (ATV) berechnet.
Jährliche
Versorgungspunkte = |
|
x
Altersfaktor |
zv-pflichtiges Jahresentgelt: zusatzversorgungspflichtiges
Jahresentgelt »
steuerpflichtiges Jahresentgelt
Referenzentgelt: 1.000 €
Der Altersfaktor ist folgender Tabelle zu entnehmen. Die
Unterschiede im Betrag der Altersfaktoren ergeben sich auf Grund der bei
jüngeren Beschäftigten längeren Verzinsung der eingezahlten Beträge.
Alter |
Altersfaktor |
Alter |
Altersfaktor |
Alter |
Altersfaktor |
Alter |
Altersfaktor |
Alter |
Altersfaktor |
17 |
3,1 |
27 |
2,2 |
37 |
1,6 |
47 |
1,2 |
57 |
0,9 |
18 |
3,0 |
28 |
2,2 |
38 |
1,6 |
48 |
1,2 |
58 |
0,9 |
19 |
2,9 |
29 |
2,1 |
39 |
1,6 |
49 |
1,2 |
59 |
0,9 |
20 |
2,8 |
30 |
2,0 |
40 |
1,5 |
50 |
1,1 |
60 |
0,9 |
21 |
2,7 |
31 |
2,0 |
41 |
1,5 |
51 |
1,1 |
61 |
0,9 |
22 |
2,6 |
32 |
1,9 |
42 |
1,4 |
52 |
1,1 |
62 |
0,8 |
23 |
2,5 |
33 |
1,9 |
43 |
1,4 |
53 |
1,0 |
63 |
0,8 |
24 |
2,4 |
34 |
1,8 |
44 |
1,3 |
54 |
1,0 |
64 |
0,8 |
25 |
2,4 |
35 |
1,7 |
45 |
1,3 |
55 |
1,0 |
65 |
0,8 |
26 |
2,3 |
36 |
1,7 |
46 |
1,3 |
56 |
1,0 |
|
|
Die je Jahr erworbenen Versorgungspunkte werden addiert und
mit dem Messbetrag von 4 € multipliziert. Der sich danach ergebende Betrag ist
die monatliche Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Diese Zusatzrente wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente
gezahlt.
å jährliche Versorgungspunkte x Messbetrag =
monatliche Zusatzrente
Beispiel: |
|
40-jährige/r Beschäftigte/r |
|
zv-pflichtiges durchschnittliches monatliches Entgelt: |
2.000 € |
Referenzentgelt: |
1.000 € |
Altersfaktor: |
1,5 |
2.000 : 1.000 x 1,5
= 2 x 1,5
= 3,0 |
Versorgungspunkte in diesem Lebensjahr |
In diesem Lebensjahr werden 3,0 x 4 € = 12 €
monatliche Zusatzrente erworben.
Ist der/die Beschäftigte bis zum 65. Lebensjahr im
öffentlichen Dienst tätig und wird keine Veränderung des Gehaltes angenommen,
so werden in dem genannten Zeitraum 56,6 Versorgungspunkte erworben (siehe
folgende Tabelle).
Lebensjahr |
Versorgungspunkte |
Lebensjahr |
Versorgungspunkte |
Lebensjahr |
Versorgungspunkte |
40 |
3,0 |
49 |
2,4 |
58 |
1,8 |
41 |
3,0 |
50 |
2,2 |
59 |
1,8 |
42 |
2,8 |
51 |
2,2 |
60 |
1,8 |
43 |
2,8 |
52 |
2,2 |
61 |
1,8 |
44 |
2,6 |
53 |
2,0 |
62 |
1,6 |
45 |
2,6 |
54 |
2,0 |
63 |
1,6 |
46 |
2,6 |
55 |
2,0 |
64 |
1,6 |
47 |
2,4 |
56 |
2,0 |
65 |
1,6 |
48 |
2,4 |
57 |
1,8 |
|
|
å Versorgungspunkte : 56,6
Die monatliche Zusatzrente beträgt dann:
56,6 x 4 €
= 226,40 €
Diese Versorgungspunkte können noch durch sog. Bonuspunkte,
die aus Überschüssen gebildet werden, aufgebessert werden.
Dazu heißt es im § 19 des ATV: „Die
Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene
Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Überschüssen Bonuspunkte
vergeben werden können.“
Die Versorgungspunkte werden zum Ende des Kalenderjahres
bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem
Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der
Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Beschäftigten
erhalten zu den genannten Zeitpunkten eine Mitteilung der
Zusatzversorgungskasse.
Für alle Beschäftigten, die bereits vor dem 01.01.2002 im
öffentlichen Dienst tätig waren, wird die bis zum 31.12.2001 in der
Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft in ein Startguthaben
in Form von Punkten umgerechnet. Diese Punkte werden den zukünftig zu erwerbenden
Punkten (z.B. oben ermittelte Versorgungspunkte) hinzugerechnet.
Die Höhe der Startguthaben wird den Beschäftigten
mitgeteilt.
Zur Vorinformation kann die ungefähre Höhe des
Startguthabens in Abhängigkeit von der Vergütungsgruppe und dem Lebensalter bei
5-jähriger Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung (Zeitraum 01.01.97 bis
31.12.2001) folgender Tabelle entnommen werden.
Vergütungs-/ Lohngruppe |
Durchschnittliches gesamtversorgungsfähiges Bruttoentgelt
in DM |
Startguthaben in DM |
Startguthaben in € |
Versorgungspunkte |
VII |
3490 |
104 |
53,17 |
13,29 |
VIb |
3820 |
108 |
55,22 |
13,80 |
Vb |
4506 |
115 |
58,80 |
14,70 |
IVb |
5000 |
117 |
59,82 |
14,96 |
IIa |
6772 |
136 |
69,54 |
17,38 |
Ib |
7560 |
170 |
86,92 |
21,73 |
4 |
3390 |
104 |
53,17 |
13,29 |
6 |
3700 |
109 |
55,73 |
13,93 |
Legende: Das
durchschnittliche gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt orientiert sich an dem
in den Jahren 1999 bis 2001 in der jeweiligen Vergütungs-/Lohngruppe
(Alters-Endstufe und Ortszuschlag Stufe 1) auf den Monat umgerechneten
durchschnittlichen gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgelt
Bei den genannten Angaben in der Tabelle handelt es sich um
Richtwerte, die als eine Orientierung gedacht sind. Die exakten Werte werden
von der VBL etwa zum Ende des Jahres 2002 mitgeteilt.
Zeiten vor dem 01.01.1997 werden für die Zusatzversorgung im
Tarifgebiet Ost nicht berücksichtigt.
In Verbindung mit dem neuen Tarifvertrag Altersversorgung
vom 01.03.2002, der auch im Internet unter
http://www.VBL.de/htm/altersvorsorgetarif.htm
eingesehen werden kann, soll noch auf folgende Punkte
hingewiesen werden:
1.
Für Beschäftigte mit Altersteilzeit gilt die Regelung, dass
90% des Vollzeitverdienstes berücksichtigt werden.
2.
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Betriebsrenten um
1% dynamisiert.
3.
Während der Elternzeit werden für den Beschäftigten für
jedes Kind, auf das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte
gutgeschrieben, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500
€ im Monat ergeben würden (§ 9 ATV).
4.
„Beschäftigte mit
wissenschaftlicher Tätigkeit, die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre
befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und die bisher keine
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren
schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Antrag
ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen.
Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten
werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung
(entsprechend § 26 ATV) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden
Aufwendungen für die Pflichtversicherung, höchstens jedoch mit vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts begründet. Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert
oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen
Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Eine
rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist
ausgeschlossen.“ (§ 2 Absatz 2 ATV).
5.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die
Versicherung als beitragsfreie Versicherung bestehen.
6.
Tritt der Versicherungsfall nach § 5 ATV bzw. nach § 39 der
Satzung der VBL ein (im allgemeinen Anspruch auf gesetzliche Rente), so ist ein
schriftlicher und formgebundener Antrag über den Arbeitgeber, bei dem der
Beschäftigte zuletzt in einem
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, einzureichen.
7.
In Analogie zur gesetzlichen Rente werden für jeden Monat
der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente Abschläge in Höhe von 0,3 %
erhoben, höchstens jedoch insgesamt 10,8 %.
8.
Die Wartezeit von 60 Monaten muss nicht zusammenhängend
erreicht werden.
9. Die an die
Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten zu zahlende Umlage trägt
gegenwärtig ausschließlich der Arbeitgeber.