Hinweis des Personalrates zu den teilweise bereits erhaltenen korrigierten

„Startgutschriften“

der VBL Karlsruhe

- „Betriebsrente für die Jahre 1997 bis 2001“ -

Nachdem bereits die erste Mitteilung über die Höhe der Startgutschriften von den meisten Beschäftigten unserer Universität zu Recht beanstandet wurde, enthält auch die 2. Mitteilung eine „Ungereimtheit“, welche aber durch die 37. Satzungsänderung der VBL (beschlossen vom Verwaltungsrat am 21.7.2000) und die Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen vom 19.9.2000 formal gedeckt ist.

Mit Jahresanfang 2004 haben viele Beschäftigte unserer Universität eine erneute Berechnung der Startgutschrift im Zuge der Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhalten. Diese korrigierte 2. Mitteilung beinhaltet bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes einen „Arbeitnehmeranteil an der Umlage“ in Höhe von 1,25%, welcher jedoch real in den Jahren 1997 bis 2001 nicht von den Arbeitnehmern „Ost“ gezahlt werden musste.

Diese Anrechnung führt zur Absenkung der Startgutschrift je nach persönlicher Situation.

Nach Auffassung des Personalrates kann diese satzungskonforme Berechnungsweise nur höchstrichterlich korrigiert werden, um die besonderen Bedingungen der Arbeitnehmer „Ost“ zu erfüllen.

Es bleibt jedem Beschäftigten jedoch überlassen, ob er eine

Beanstandung innerhalb von 6 Monaten nach Zugang

der 2. Mitteilung der VBL über die Höhe der Startgutschrift zum dargestellten Sachverhalt per Brief der VBL Karlsruhe zustellt.

Für weitere Informationen steht der Personalrat zur Verfügung.

Dr. Thomas Raschke

Vorsitzender des Personalrates