Hinweis des Personalrates zu den teilweise bereits erhaltenen korrigierten
„Startgutschriften“
der VBL Karlsruhe
- „Betriebsrente für die Jahre 1997
bis 2001“ -
Nachdem bereits die erste Mitteilung über die Höhe der
Startgutschriften von den meisten Beschäftigten unserer Universität zu Recht
beanstandet wurde, enthält auch die 2. Mitteilung eine „Ungereimtheit“, welche
aber durch die 37. Satzungsänderung der VBL (beschlossen vom Verwaltungsrat am
21.7.2000) und die Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen vom
19.9.2000 formal gedeckt ist.
Mit Jahresanfang 2004 haben viele Beschäftigte unserer
Universität eine erneute Berechnung der Startgutschrift im Zuge der Reform der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhalten. Diese korrigierte 2.
Mitteilung beinhaltet bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes einen
„Arbeitnehmeranteil an der Umlage“ in Höhe von 1,25%, welcher jedoch real in
den Jahren 1997 bis 2001 nicht von den Arbeitnehmern „Ost“ gezahlt werden musste.
Diese Anrechnung führt zur Absenkung der Startgutschrift je
nach persönlicher Situation.
Nach Auffassung des Personalrates kann diese satzungskonforme
Berechnungsweise nur höchstrichterlich korrigiert werden, um die besonderen
Bedingungen der Arbeitnehmer „Ost“ zu erfüllen.
Es bleibt
jedem Beschäftigten jedoch überlassen, ob er eine
Beanstandung innerhalb von 6 Monaten nach
Zugang
der 2. Mitteilung der VBL über die Höhe der Startgutschrift zum
dargestellten Sachverhalt per Brief der VBL Karlsruhe zustellt.
Für weitere
Informationen steht der Personalrat zur Verfügung.
Dr. Thomas Raschke
Vorsitzender
des Personalrates