Info 5/2003

Personalrat der TU Chemnitz

Oktober 2003

 Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Personalrat möchte an dieser Stelle über gesetzliche und tarifliche Sachverhalte informieren, die nach unserer Ansicht von allgemeinem Interesse sind. Ein Anspruch irgendeiner Art kann aus diesen Informationen nicht abgeleitet werden.

Thema:           Umsetzung der Kündigung der Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge im Freistaat Sachsen

Sachstand:

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat in ihrer Sitzung am 17.06.2003 beschlossen, die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Einen gleichlautenden Beschluss hat der Bund am 30.06.2003 gefasst. Diese Tarifverträge gelten daher für tarifgebundene Einrichtungen ab dem 01. Juli 2003 für das „Weihnachtsgeld“ und ab dem 01. August 2003 für das „Urlaubsgeld“ nicht mehr.

Die gekündigten Tarifverträge gelten nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach den jeweiligen Kündigungsterminen begründet werden, besteht kein tariflicher Rechtsanspruch auf die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.  

Die Tarifvertragsparteien haben im Juni 2003 über diesen Sachstand informiert, der Kanzler unserer Universität hat mit Rundschreiben Nr. 55/03 vom 30.09.2003 die jeweilige Umsetzung der Erlasse des Freistaates Sachsen an unserer Universität bekannt gegeben.

Außerdem werden alle betroffenen Beschäftigten unserer Universität durch das Dezernat Personal schriftlich informiert.  

Erläuterung:  

Beschäftigte unserer Universität, deren Arbeitsverhältnisse vor den jeweiligen Kündigungsterminen bestanden und weiter bestehen, erhalten weiterhin die Leistungen der Tarifverträge im sogenannten Nachwirkungszeitraum. Das bedeutet für dieses Jahr die übliche Zahlung des „Weihnachtsgeldes“ nach den Bedingungen des gekündigten Zuwendungstarifvertrages. Der Nachwirkungszeitraum läuft bis zum Abschluss neuer Regelungen (Abmachungen).  

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse nach den jeweiligen Kündigungsterminen begründet wurden bzw. mit denen Folgeverträge abgeschlossen werden, erhalten infolge fehlenden Rechtsanspruchs keine Zahlungen. Nach unserem Kenntnisstand hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (SMF) das Landesamt für Finanzen angewiesen, diesen Beschäftigten keine Zuwendung (Weihnachtsgeld) und ab 2004 auch kein Urlaubsgeld auszuzahlen.  

Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag vor den jeweiligen Kündigungsterminen unterschrieben wurde, der Arbeitsbeginn jedoch erst nach den Kündigungsterminen liegt, werden nach Erlass des SMF ebenfalls keine Zahlungen mehr erhalten. Hier besteht jedoch nach unserem Kenntnisstand keine eindeutige Rechtslage.  

Stellungnahme:  

Der Personalrat kann die derzeitige Verfahrensweise des Freistaates Sachsen nicht nachvollziehen. Die TdL hat die Kündigung der Tarifverträge damit begründet, den Ländern zu ermöglichen, vergleichbare Regelungen für ihre Beschäftigtengruppen herbeizuführen. Gemeint sind vergleichbare Regelungen für „Urlaubs- und Weihnachtsgeld“ zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern der jeweiligen Länder. Nun ist bekannt, dass das „Weihnachtgeld“ der Beamten des Freistaates Sachsen in diesem Jahr unverändert nach Bundesbesoldungsgesetz gezahlt wird. Der Ministerpräsident hat zugesagt, sich dafür einzusetzen, dass die im Sonderzahlungsgesetz vorgesehenen Änderungen erst ab dem Jahr 2004 Auswirkungen auf die Beamtenbesoldung haben werden. Durch die Nichtgewährung der Zahlung des „Weihnachtsgeldes“ an die betroffenen Angestellten und Arbeiter infolge Kündigung der Tarifverträge kommt es gerade deshalb zu einer Ungleichbehandlung in Sachsen und damit zu unbilligen Härten für diese Beschäftigten.

Wir fordern deshalb den Freistaat Sachsen auf, seine für die Beamten getroffenen Regelungen, d.h. Zahlung des „Weihnachtsgeldes“ 2003 wie bisher, auch auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden entsprechend den Bestimmungen der gekündigten Zuwendungstarifverträge zu übertragen.  

Bei diesen Zahlungen würde es sich dann um eine freiwillige außertarifliche Leistung handeln, die keinerlei Ansprüche für die Folgejahre begründen würde. Damit wäre sichergestellt, dass es in diesem Jahr zu keiner Ungleichbehandlung der einzelnen Beschäftigtengruppen kommt. Der Freistaat Sachsen würde sich mit solch einer Regelung im Gleichklang zum Bund befinden, denn für alle Bundesbeschäftigten wird gemäß einem Erlass des Bundesministeriums des Inneren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vom 15.07.2003 genau diese Verfahrensweise angewendet. Auch in anderen Bundesländern wurden ähnliche Regelungen getroffen (z.B. Freistaat Bayern).  

Der Personalrat  wird diese Forderung den verantwortlichen Politikern unseres Landes übermitteln. Wir werden in unseren Schaukästen und auf der Homepage des Personalrates über diesen Sachverhalt weiter informieren.  

Mit freundlichem Gruß

Dr. Thomas Raschke

Vorsitzender

Anlage: Brief an Ministerpräsident Prof. Milbradt