TECHNISCHE UNIVERSITÄT CHEMNITZDer Personalrat |
Altersteilzeit
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und der Arbeitnehmerrechte
Änderung der Mitgliedschaft im Personalrat
Altersteilzeit
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit dem 05. Mai 1998 gibt es einen Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), der das Altersteilzeitgesetz in seiner Fassung vom 06. April 1998 für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verbessert.
Viele Kolleginnen und Kollegen haben sich über die Bedingungen einer Arbeit nach dem Altersteilzeit - Tarifvertrag bereits informiert und auch Anträge an die Dienststelle zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit gestellt. Einige dieser Anträge wurden inzwischen genehmigt und entsprechend geänderte Arbeitsverträge abgeschlossen.
Andere Beschäftigte warten gegenwärtig noch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen zur Altersteilzeit. Hierbei handelt es sich nach unserer Kenntnis vor allem um Kolleginnen und Kollegen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei diesem Personenkreis muss der Arbeitgeber einem Antrag auf Altersteilzeit nicht stattgeben. Die Dienststelle ist nach Rückfrage des Personalrates jedoch bereit, auch diesem Personenkreis Altersteilzeit zu ermöglichen, solange dadurch keine dringenden dienstlichen Probleme auftreten.
Bisher war eine Realisierung von Altersteilzeit-Arbeitsverträgen für diesen Personenkreis aber dadurch erschwert, dass die Staatsregierung (Finanzminister Milbradt) genau die frei werdenden halben Stellen (exakte Stellenplannummer, Lohngruppe bzw. Vergütungsgruppe) einziehen wollte. Das hätte die Arbeitsfähigkeit der Bereiche gefährdet, in denen viele Beschäftigte in Altersteilzeit gehen wollten. Durch eine jetzt neu vorliegende Verwaltungsvorschrift sind die Voraussetzungen geschaffen worden, dass die vorliegenden Anträge durch die Dienststelle bearbeitet werden können.
Unabhängig von dieser Problematik möchte der Personalrat interessierten Beschäftigten nochmals einige Hinweise zur Altersteilzeit geben.
Vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung werden jährlich sog. pauschalierte Mindestnettobezüge für den gesetzlichen Mindestnettobetrag von 70% erstellt (für 1999 in BGbl. Teil I, Nr. 85 vom 28.12.1998 veröffentlicht). Diese Mindestnettobeträge werden differenziert nach den Steuerklassen I/IV, II, III und V angegeben.
Dieser gesetzliche Mindestnettobetrag wird auf 83% Mindestnettobetrag nach Tarifvertrag umgerechnet. Das soll an einem Beispiel demonstriert werden:
Gehalt nach Vergütungsgruppe Vc, verheiratet, Lebensalterstufe
41:
Steuerklasse | III | I/IV | V |
Bruttobetrag (Vollzeit) | 3.871,56 DM | 3.871,56 DM | 3.871,56 DM |
Mindestnetto nach Gesetz (70%) | 1.996,60 DM | 1.621,59 DM | 1.190,77 DM |
Mindestnetto nach Tarifvertrag (83%) | 2.367,40 DM | 1.922,74 DM | 1.411,91 DM |
Gesetzliche und tarifliche Zuschläge, Steuerfreibeträge u.a. sind gesondert zu berücksichtigen und können u.U. dazu führen, dass der individuelle Nettolohn bei ATZ etwas weniger als 83% des individuellen Vollzeitnettolohnes beträgt.
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und der Arbeitnehmerrechte
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Personalrat möchte Sie im folgenden noch über ein am 01.01.1999 in Kraft getretenes Gesetz informieren, das den Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Anrechnung von Urlaub auf Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation betrifft.
Im Bundestagswahlkampf 1998 hatten SPD und Bündnis 90/Die Grünen versprochen, wesentliche Verschlechterungen im Kündigungsschutz und bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im Falle ihres Wahlsieges rückgängig machen zu wollen. Nunmehr liegen die entsprechenden Regelungen mit dem "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vor.
Einige wesentliche Veränderungen:
Kündigungsschutzgesetz
§ 1 Abs. 3
Es gilt nunmehr wieder das Gebot der Berücksichtigung verschiedenster sozialer Gesichtspunkte für die Auswahl der betriebsbedingten Kündigungen. Die Beschränkung nur auf die drei Kriterien "Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers" wurden aufgehoben. Diese drei Kriterien werden durch die Wörter "soziale Gesichtspunkte" ersetzt. Damit wird die Sozialauswahl wieder deutlich umfassender und damit letztlich auch gerechter.
§ 23 Abs. 1
Wesentliche Bestandteile des Kündigungschutzgesetzes galten bislang nur für Betriebe und Verwaltungen mit mehr als 10 Beschäftigten. Dies wurde derart geändert, dass schon für Einrichtungen mit mehr als 5 Beschäftigte das Kündigungsschutzgesetz wieder in vollem Umfang gilt.
Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 4 Abs. 1 sagt sinngemäß:
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht in der Regel bis zu einer Dauer von sechs Wochen Anspruch darauf, dass dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist.
Das bedeutet die gesetzliche Festlegung einer 100%igen Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall. Für den Öffentlichen Dienst wird diese Regelung sich allerdings nicht auswirken, weil mit dem BAT/BAT-O die günstige 100%-Regelung tarifvertraglich bereits festgeschrieben war.
Bundesurlaubsgesetz
§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation:
"Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ... besteht."
Damit entfällt zum Beispiel die zwangsweise Anrechnung von Urlaubstagen.
Änderung der Mitgliedschaft im Personalrat
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Personalrat möchte Sie aus aktuellem Anlass über eine Änderung in der Zusammensetzung des Personalrates informieren. Mit Wirkung vom 31.03.1999 ist Herr Dr. Winfried Unger aus dem Personalrat ausgeschieden, weil sein Arbeitsverhältnis mit der Technischen Universität endete.
Wir danken unserem Kollegen Dr. Unger, der seit dem Bestehen des Personalrates der Technischen Universität Chemnitz diesem angehörte, für seine langjährige Mitarbeit sehr herzlich.
Seit dem 01.04.1999 ist nunmehr Herr Dr. Wilfried Poferl als ständiges Mitglied in den Personalrat ensprechend den gesetzlichen Regelungen eingetreten.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Klaus Haase
Vorsitzender