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Institut für Germanistik und Interkulturelle Kommunikation (IfGIK)
Institutsordnung
Institut für Germanistik und Interkulturelle Kommunikation (IfGIK) 

Ordnung des Instituts vom 12. August 2019

Auf Grund von § 27 Abs. 3 Satz 3 der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz vom 17. Juni 2013 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 8/2013, S. 116), die durch Artikel 1 der Satzung vom 5. Dezember 2014 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 43/2014, S. 1956) geändert worden ist, hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz die nachstehende Ordnung erlassen.

Inhaltsübersicht

§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitglieder und Angehörige
§ 4 Organe
§ 5 Vorstand
§ 6 Geschäftsführender Direktor
§ 7 Institutsrat
§ 8 Schlussbestimmungen

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In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung in femininer Form führen (§ 3 Abs. 4 SächsHSFG).

§ 1 Rechtsstellung

Das Institut für Germanistik und Interkulturelle Kommunikation ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Technischen Universität Chemnitz. Verantwortliche Fakultät im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz ist die Philosophische Fakultät. Der Name des Institutes wird mit der Buchstabenfolge IfGIK abgekürzt.

§ 2 Aufgaben

(1) Das IfGIK unterstützt innerhalb der Philosophischen Fakultät die Durchführung, Förderung und Koordinierung von Forschung und Lehre auf den durch seine Mitglieder vertretenen Fachgebieten Germanistik, Interkulturelle Kommunikation und Semiotik.

(2) Aufgabe des IfGIK ist insbesondere, die organisatorisch-technischen Voraussetzungen für die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den genannten Fachgebieten zu schaffen sowie die intra- und interfakultäre Zusammenarbeit und die Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu fördern.

(3) Weitere Aufgabe ist die Beteiligung an den maßgeblich vom IfGIK verantworteten Bachelor- und Masterstudiengängen. Darüber hinaus beteiligt sich das IfGIK durch Modulexporte an weiteren Studiengängen der Philosophischen Fakultät und anderer Fakultäten der Technischen Universität Chemnitz sowie gegebenenfalls an Studiengängen, die in Kooperation mit anderen Universitäten angeboten werden.

(4) Die Befugnisse der beteiligten Professuren und Juniorprofessuren werden durch das IfGIK nicht berührt.

§ 3 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder des IfGIK sind:

1. die Inhaber

a) der Professuren

1) Deutsch als Fremd- und Zweitsprache,
2) Deutsche Literatur- und Sprachgeschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit,
3) Germanistische Sprachwissenschaft, Semiotik und Multimodale Kommunikation,
4) Interkulturelle Kommunikation,
5) Neuere Deutsche und Vergleichende Literaturwissenschaft,

b) der Juniorprofessuren

1) Digital Humanities,
2) Interkulturelle Kompetenz: Schwerpunkt interkulturelle digitale Praktiken und transnationale Beziehungen,

2. die ihnen organisatorisch zugeordneten Hochschullehrer (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsHSFG), akademischen Mitarbeiter (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsHSFG) und sonstigen Mitarbeiter (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsHSFG),
3. die dem IfGIK zugeordneten Studenten, die dem IfGIK für mindestens ein Jahr zur Lösung von Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 1 und 2) verbunden sind,
4. sonstige durch Beschluss des Fakultätsrates dem IfGIK als Mitglieder zugeordnete Personen.

(2) Angehörige des IfGIK sind durch Beschluss des Vorstandes dem IfGIK zugeordnete Personen, die Angehörige der Technischen Universität Chemnitz im Sinne des § 49 Abs. 2 SächsHSFG oder § 49 Abs. 3 SächsHSFG i.V.m. der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz sind.

(3) Die Mitglieder und Angehörigen des IfGIK haben das Recht, im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnungen dessen Einrichtungen zu nutzen. Sie sind vor allen Entscheidungen der Organe des IfGIK anzuhören, die sie unmittelbar betreffen.

§ 4 Organe

Organe des IfGIK sind:

  1. der Vorstand,
  2. der geschäftsführende Direktor,
  3. der Institutsrat.

§ 5 Vorstand

(1) Das IfGIK wird durch einen Vorstand geleitet, der aus den Inhabern der Professuren und Juniorprofessuren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 besteht.

(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des IfGIK von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz, die Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz, die Ordnung der Philosophischen Fakultät oder diese Institutsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. Anträge auf Einstellung von Mitarbeitern, die dem IfGIK zugewiesen werden sollen,
  2. die Entscheidung über den Einsatz der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter, die dem IfGIK zugewiesen sind,
  3. die Entscheidung über die Verwendung der dem IfGIK zugewiesenen Räume und Sachmittel sowie über Haushaltsangelegenheiten, insbesondere über die Verteilung der dem IfGIK zugewiesenen Haushaltsmittel,
  4.  Stellungnahmen zu geplanten Baumaßnahmen,
  5. Koordinierung der Lehrinhalte und der Lehrtätigkeit in den vom IfGIK betreuten Fachgebieten,
  6. Förderung des Informationsaustausches über Stand und Planung von Forschungsvorhaben,
  7. Abstimmung von Forschungsvorhaben zwecks gemeinsamer Nutzung von Personal- und Sachmitteln,
  8. Stellungnahme zu Drittmittelprojekten (§ 46 SächsHSFG), soweit dafür Personal- oder Sachmittel des IfGIK beansprucht werden,
  9. Stellungnahme gegenüber dem Fakultätsrat zum Vorschlag des Institutsrates zur Bestellung des geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters,
  10. Vorschläge an den Fakultätsrat zur Änderung dieser Institutsordnung und zum Erlass von Benutzungsordnungen für Einrichtungen des IfGIK.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes kann unter Angabe eines wichtigen Grundes verlangen, dass der Vorstand außerhalb der regulären Sitzungen einberufen wird.

(5) Zu den Vorstandssitzungen können nach Bedarf auch Sachverständige hinzugezogen werden.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Fakultätsrates in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(7) Der Abschluss von Verträgen mit Dritten über Lieferungen und Leistungen sowie der Abschluss von Dienstverträgen sind der Zentralen Universitätsverwaltung vorbehalten. Der geschäftsführende Direktor hat ein Vorschlagsrecht, das er unmittelbar gegenüber der Zentralen Universitätsverwaltung (Dezernat 2 bzw. Dezernat 3) ausübt.

§ 6 Geschäftsführender Direktor

(1) Der geschäftsführende Direktor und sein Stellvertreter werden vom Dekan auf Vorschlag des Fakultätsrates aus dem Kreis der dem Vorstand angehörenden Professoren und Juniorprofessoren für die Dauer von drei Jahren bestellt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz). Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig. Dem Vorschlag des Fakultätsrates liegt ein Vorschlag des Institutsrates zugrunde.

(2) Der geschäftsführende Direktor verwaltet das IfGIK nach Maßgabe der Institutsordnung sowie der Beschlüsse des Vorstandes und des Institutsrates. Er vertritt das IfGIK gegenüber den Organen und Funktionsträgern der Technischen Universität Chemnitz.

(3) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung kann der geschäftsführende Direktor Entscheidungen treffen, wenn dringender Handlungsbedarf besteht und wenn der Vorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Hierüber hat er den Vorstand spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung zu unterrichten.

(4) Der geschäftsführende Direktor beruft den Vorstand sowie den Institutsrat ein und leitet deren Sitzungen. Er führt deren Beschlüsse aus. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter, notfalls durch den dienstältesten Professor vertreten.

§ 7 Institutsrat

(1) Die Mitglieder des IfGIK (§ 3 Abs. 1) wählen die Mitglieder des Institutsrates, soweit sie ihm nicht bereits kraft Satzung angehören, für die Dauer von drei Jahren (Mitglieder der Gruppe der Studenten für ein Jahr). Die Wahlen werden in entsprechender Anwendung des § 51 SächsHSFG unter der Aufsicht des Dekans durchgeführt.

(2) Der Institutsrat besteht aus den dem IfGIK als Mitglied gemäß § 3 Abs. 1 angehörenden Hochschullehrern, zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Studenten und einem Mitglied aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.

(3) Der Institutsrat ist zuständig für

  1. Beschlüsse über Planung und Durchführung des Lehrangebotes des IfGIK auf Vorschlag des Vorstandes,
  2. Beschlüsse über die Organisation von Forschungsprojekten auf Vorschlag des Vorstandes,
  3. Beschlüsse über die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Technischen Universität Chemnitz auf Vorschlag des Vorstandes,
  4. Empfehlungen zu Lehr- und Forschungsberichten,
  5. den Vorschlag an den Fakultätsrat zur Bestellung des geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters,
  6. Stellungnahmen zu Vorschlägen zur Änderung dieser Institutsordnung und zum Erlass von Benutzungsordnungen für Einrichtungen des IfGIK,
  7. Vorschläge hinsichtlich der Zuordnung von Personen als Angehörige des IfGIK i.S.v. § 3 Abs. 2.

(4) Der Institutsrat tagt mindestens einmal im Semester. Er kann Anträge zu Vorstandssitzungen stellen und zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Arbeitsgruppen bilden, denen auch Personen angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Institutsrates sind. Zu den Sitzungen des Institutsrates können nach Bedarf auch Sachverständige hinzugezogen werden.

(5) Die Sitzungen des Institutsrates sind institutsöffentlich.

(6) Der Institutsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrig

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Institutsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung des Instituts für Germanistik und Kommunikation der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz vom 7. Juni 2011 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 21/2011, S. 977) außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 24. April 2019 und der Genehmigung des Rektorates der Technischen Universität Chemnitz vom 10. Juli 2019.

Chemnitz, den 12. August 2019

Die Dekanin der Philosophischen Fakultät
der Technischen Universität Chemnitz

Prof. Dr. Ellen Fricke