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FAQ - Häufig gestellte Fragen
FAQ – Corona
FAQ - Häufig gestellte Fragen 

FAQ – Häufig gestellte Fragen in Bezug auf Corona

Nachstehend finden Sie eine Auflistung zahlreicher Fragen und Antworten sowie Ansprechpartner zum Thema. Die Seite wird fortwährend ergänzt und aktualisiert. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Informationen zum Coronavirus in Leichter Sprache sowie in Gebärdensprache finden Sie auf den Webseiten des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen:

Übergeordnete Informationen zu den aktuellen Maßnahmen an der TU Chemnitz mit Blick auf das Coronavirus können Sie den Offenen Briefen des Rektors zum Coronavirus (SARS-CoV-2) entnehmen.

Aktuelle Informationen zum Coronavirus

Studierende der TU Chemnitz wenden sich bei Fragen zum Thema Coronavirus bitte an die Mitarbeiter des Dezernat 1 (Akademische und studentische Angelegenheiten) und für die Beschäftigten steht das Dezernat 2 (Personal) zur Verfügung. Darüber hinaus stehen Ihnen als Ansprechpartner im Büro für Arbeitssicherheit und Umweltschutz (BfAU) der TU Chemnitz Frau Monique Kautz (Tel. 0371 531-34254, E-Mail: ) sowie Herr Eric Meier (Tel. 0371 531-39350, E-Mail: ) gern zur Verfügung.

Tragezeit medizinischer Masken

Mund-Nasen-Schutz oder OP-Masken sind Einmalprodukte. Mit zunehmender Dauer der Tragezeit durchfeuchtet die Maske. Bei Durchfeuchtung ist dieser zu wechseln, spätestens arbeitstäglich. Als Tragezeitbegrenzung (ununterbrochenes Tragen) für medizinische Gesichtsmasken werden drei Stunden bei leichter Arbeit sowie zwei Stunden bei mittelschwerer Arbeit mit einer anschließenden 30-minütigen Tragepause empfohlen.

Tragezeit von FFP2-Masken

Die maximale ununterbrochene Tragedauer einer FFP2-Maske beträgt 75 Minuten bei mittelschwerer körperlicher Tätigkeit, bei leichter körperlicher Tätigkeit, z. B. im Rahmen von Bürotätigkeiten oder Präsenzprüfungen, kann die Höchsttragedauer um den Faktor 1,5 auf 112 Minuten verlängert werden. Anschließend ist eine Mindesterholungsdauer von 30 Minuten (ohne FFP2-Maske) einzulegen. FFP2-Masken sind für eine Arbeitsschicht von acht Stunden à max. fünf Einsätze geeignet. Bei Durchfeuchtung sind FFP2-Masken ggf. auch vorzeitig zu entsorgen.

In der betrieblichen Praxis ist es oft möglich, situationsbedingt für kurze Zeit die Maske abzunehmen, ohne dabei sich und andere zu gefährden. In diesen Fällen ist bereits eine ausreichende Erholung möglich.

Lagerung und Entsorgung von medizinischen Masken und FFP2-Masken

Die Lagerung der Masken sollte entsprechend der Herstellerangaben erfolgen. Für Lagerung und Transport ist die Originalverpackung zu verwenden. Alternativ ist ein sauberer, handelsüblicher Plastikbeutel mit Zip-Verschluss zu nutzen.

Kontaminierte/verunreinigte, beschädigte oder gebrauchte Masken sind nach Verwendung im Restmüll zu entsorgen.

Weitere Hinweise

Nähere Informationen zum Thema Masketragen finden Sie auch auf den

Grundlage für das Tragen von FFP2-Masken ist die DGUV-Regel 112-190 zur Benutzung von Atemschutzgeräten. Die Publikation der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie unter folgendem Link.

Seit dem 20. Januar 2023 gilt eine dringende Empfehlung zum Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken bzw. Masken mit vergleichbarem Standard (z. B. KN95 oder N95) in allen Gebäuden der Universität, konkret in allen Innenräumen, wie Treppen, Fluren und weiteren gemeinsam genutzten Räumen sowie in allen Präsenz(lehr)veranstaltungen und -prüfungen. Studierende erhalten bei Bedarf Masken durch Lehrende, Prüfende oder aufsichtführende Personen vor Beginn der jeweiligen Präsenzlehrveranstaltung bzw. -prüfung. Auch Beschäftigten werden entsprechende Masken zur Verfügung gestellt. Informationen zur korrekten Handhabung der Masken entnehmen Sie bitte der Frage Was muss ich beim Tragen von medizinischen Masken oder FFP2-Masken beachten?

Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin

  1. Es wird dringend empfohlen, insbesondere in Innenräumen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 Meter) zu anderen Personen zu halten. Direkter Körperkontakt (z. B. Händeschütteln oder Umarmungen) sollten vermieden werden.
  2. Halten Sie beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand. Husten und Niesen Sie in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch, welches Sie danach entsorgen.
  3. Waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich mindestens 30 Sekunden lang mit Wasser und Seife.
  4. Halten Sie die Hände vom Gesicht fern, vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
  5. Teilen Sie Gegenstände wie Arbeitsmaterialien möglichst nicht mit anderen Personen. Zur Postbearbeitung etc. wird das Tragen von (Einmal-)Handschuhen empfohlen.
  6. Reinigen oder desinfizieren Sie möglichst Ihren Arbeitsplatz, insbesondere beim Verlassen oder bei Dienstantritt, wenn Sie ihn mit anderen Personen teilen müssen (z. B. Tastaturen). Versuchen Sie jedoch nach Möglichkeit ausschließlich an Einzelarbeitsplätzen Ihrer Tätigkeit nachzugehen.
  7. In Räumen wird eine regelmäßige Stoßlüftung empfohlen (alle 20 Minuten, je nach Fenster-größe auch häufiger). Raumlufttechnische Anlagen (RLT) sollen, wenn sie über geeignete Filterverfügen oder einen hohen Außenluftanteil zuführen, weiter betrieben werden, da hierbei dasÜbertragungsrisiko von Viren als gering eingestuft wird. RLT-Anlagen sollen während der Betriebs- oder Arbeitszeiten nicht abgeschaltet werden, da dies zu einer Erhöhung der Konzentration von Viren in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann. Sofern RLT-Anlagen nicht dauerhaft betrieben werden können, sollten deren Betriebszeiten vor und nach der Nutzungszeit der Räume verlängert werden.
  8. Es wird dringend empfohlen, in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske bzw. eine Maske mit vergleichbarem Standard (z. B. KN95 oder N95) zu tragen. Entsprechende Masken erhalten Beschäftigten von der Universität.

Informationen und Angebote zu speziellen Fragen rund um das Thema Coronavirus erhalten Sie an der Hotline des Betriebsärztlichen Dienstes IAS Telefon: 0371 53362-0 oder über das Büro für Arbeitssicherheit und Umweltschutz (BfAU).

Für Beschäftigte besteht darüber hinaus das folgende Angebot:

Im Zusammenhang mit dem Tragen einer FFP2-Maske können Beschäftigte eine Wunschvorsorge bzw. eine Angebotsvorsorge beim betriebsärztlichen Dienst in Anspruch nehmen. Diese Vorsorge besteht in der Regel aus einem intensiven ärztlichen Beratungsgespräch. Bei Bedarf können sich Beschäftigte beim BfAU melden. In Abstimmung mit dem betriebsärztlichen Dienst wird dann ein Termin zur Angebots- oder Wunschvorsorge unterbreitet.

Mobile Arbeit

Das Universitätsrechenzentrum (URZ) bietet auf seinem Blog umfassende Informationen sowie Arbeitsempfehlungen für Nutzer. Dort finden Sie u. a. Anleitungen für den digitalen Zugang zum TU-Arbeitsplatz sowie für den Zugriff auf Projektverzeichnisse von zuhause aus, Empfehlungen zur sicheren Verbindung via VPN sowie Hinweise zur mobilen Kommunikation und Erreichbarkeit.

Sollten Sie Fragen oder Probleme an das URZ richten wollen, so nutzen Sie dazu bitte ausschließlich die Ticketfunktion (Zusendung Ihrer Anfrage per E-Mail an ) unter Angabe eines kurzen, prägnanten Stichworts zu Ihrem Problem bzw. Ihrer Fragestellung im Betreff der E-Mail.

Um am mobilen Arbeitsplatz telefonisch erreichbar zu sein, bietet das VoIP-System verschiedene Lösungen an:

  1. Rufweiterleitung

    Die Einrichtung einer Rufumleitung ist am Diensttelefon oder im IDM-Portal möglich. (Bitte an die „Amtsnull“ denken!)

  2. Parallelruf („Mobile Connect“)

    Die Beauftragung des Parallelrufs erfolgt im VoIP-Bereich des IdM-Portals.

  3. Nutzung der Kommunikationssoftware Cisco Jabber
    • Verwendung der persönlichen TU-Rufnummer für ankommende und abgehende Gespräche
    • verfügbar für Desktopsysteme und aktuelle, leistungsfähige mobile Endgeräte
    • stabile Internetverbindung erforderlich
    • aufgrund der heterogenen Bedingungen nur beschränkter Support durch das URZ möglich

    Die Beauftragung erfolgt per Email an .

Sofern die Voraussetzungen für mobile Arbeit grundsätzlich gegeben sind (s. a. Dienstvereinbarung Mobile Arbeit) und Probleme hinsichtlich Telefon- und/oder Internetanschluss bestehen, kann gegebenenfalls befristet für den Zeitraum der mobilen Arbeit die Bereitstellung eines mobilen Anschlusses erfolgen. Bitte wenden Sie sich hierfür telefonisch (0371/531-12350) oder per E-Mail an das Sachgebiet 3.5 - Beschaffung.

Bei Bedarf und auf Verlangen erhalten Beschäftigte eine Bescheinigung über die Dauer und Ausübung ihrer Tätigkeit in mobiler Arbeit von der TU Chemnitz zur Erstellung ihrer Steuererklärung für das Jahr 2022. Der Fachvorgesetzte ist berechtigt, die Ausstellung der Bescheinigung vorzunehmen.

Die Bescheinigung ist wie folgt zu formulieren:

"Bescheinigung über die Dauer und Ausübung der Tätigkeit in mobiler Arbeit für Herrn/Frau …

Von … bis … [Datum] stand dem/der Beschäftigten aufgrund der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) kein Arbeitsplatz/durchschnittlich kein Arbeitsplatz an … [Anzahl] Tagen in der Woche* in der Dienststelle zur Verfügung.“

* Aufgrund evtl. notwendiger zeitlich differenzierter Beurteilung bitte Nicht-Zutreffendes streichen.

Ein Durchschlag der Bescheinigung sollte dem Dezernat Personal für die Personalakte zugeleitet werden.

Folgende Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers sind zu beachten:
Das Finanzamt erkennt ein häusliches Arbeitszimmer in zwei Fällen an:

  • Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Kosten für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR in Ansatz gebracht werden.
  • Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe in Ansatz gebracht werden.

Räumlich gilt:
Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, wird vom Finanzamt nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied 2016, dass Aufwendungen für „einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“ nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten berücksichtigt werden (Az.: X R 32/11).

Zeitlich gilt:
Wird der Beschäftigte ausschließlich im Homeoffice tätig und steht diesem beim Arbeitgeber auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Sofern der Beschäftigte qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig wird, ist für die steuerliche Beurteilung maßgebend, wo die überwiegende Arbeitszeit erbracht wird. Wurde zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbart, dass dieser an ein oder zwei Tagen im Homeoffice arbeitet, wird der Beschäftigte quantitativ überwiegend im Büro des Arbeitgebers tätig. In diesem Fall kommt kein unbeschränkter Abzug der auf den Zeitraum der Vereinbarung entfallenden Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Betracht. Vielmehr kann der Beschäftigte höchstens einen Abzug bis 1.250 EUR beanspruchen, wenn dem Beschäftigten zumindest an den betroffenen Tagen aus Gründen des Infektionsschutzes kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein häusliches Arbeitszimmer steuerrechtlich nicht geltend gemacht werden. In diesen Fällen bleibt nur die Inanspruchnahme der neuen Home-Office-Pauschale. Diese wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. Damit können Steuerpflichtige auch dann ein Arbeitszimmer geltend machen, wenn sie sich während der Corona-Pandemie freiwillig dazu entschieden haben, von zuhause zu arbeiten oder den Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes auf Anordnung des Arbeitgebers nicht aufzusuchen.

Die Pauschale für das Home-Office gibt es ausdrücklich auch dann, wenn kein abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern von der Küche oder dem Wohnzimmer aus gearbeitet wird.

Damit werden folgende Kosten abgedeckt:

  • anteilige Mietkosten
  • durch die berufliche Tätigkeit entstandene Kosten für Wasser, Strom und Heizung,
  • anteilige Reinigungskosten,
  • ggf. anteilige Gebäude-Abschreibung (AfA).

Diese Kosten werden von der Home-Office-Pauschale nicht abgedeckt, können aber zusätzlich als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden:

  • Arbeitsmittel,
  • Telekommunikationsaufwendungen (beruflich veranlasste Kosten für Festnetz-Telefon, Handy/Smartphone, Internet, ggf. Fax).

Die Home-Office-Pauschale gibt es für die Jahre 2020, 2021 und 2022 in der Form, dass das Finanzamt pauschal fünf Euro für jeden Tag anerkennt, an dem während der Corona-Pandemie ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde. Der Betrag ist allerdings gedeckelt, das heißt mehr als 600 Euro dürfen nicht eingetragen werden.

Ab 2023 ist die sog. Home-Office-Pauschale nicht mehr befristet und kann bis zu 1.230,00 € geltend gemacht werden (Grundberechnung: 6 € pro Tag).

Hochschulinterne Aktivitäten und Leben an der Universität

Die Universitätsbibliothek ist von Montag bis Samstag von 9:00 bis 22:00 Uhr (wobei wochentags ab 19:00 Uhr und samstags ab 12:00 Uhr nur das Wachpersonal vor Ort ist) geöffnet. Nutzer werden gebeten, die Empfehlungen im Hygienekonzept der TU Chemnitz zu beachten.

Nutzer können eigenständig freie Arbeitsplätze aufsuchen und im Rahmen der Gebäudeöffnungszeiten nutzen. Auch die Freihandbestände stehen zur Verfügung. Das eigenständige Ausleihen von Medien über Ausleihautomaten bzw. über die Theke im ersten Obergeschoss ist möglich. Die Universitätsbibliothek ist daneben weiterhin zur Aus- und Fernleihe von Medien (auf Vorbestellung) geöffnet.

Die URZ-Ausbildungspools sind an allen bekannten Standorten zur eigenständigen Nutzung durch Studierende unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzbestimmungen freigegeben. Hierfür ist keine Voranmeldung erforderlich. Die eigenständige Einhaltung der Testempfehlung und der Check-in per Corona-Warn-App werden dringend empfohlen. Ebenso wird die Nutzung von Einmalhandschuhen empfohlen. Diese werden zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus können (auch außerhalb der zentralen Prüfungsperiode) Laptops zur Erstellung von Haus-, Forschungs- und Abschlussarbeiten befristet ausgeliehen werden.

Für Hochschulsport- und Gesundheitskurse des Zentrums für Sport und Gesundheitsförderung (ZfSG) in Innenräumen gelten mit Wiedereintritt in den Normalbetrieb gemäß dem 33. Offenen Brief des Rektors zum Coronavirus (SARS-CoV-2) vom 14. Februar 2023 keinerlei Einschränkungen mehr.

Für die Nutzung der Umkleiden gilt jedoch eine dringende Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske bzw. einer Maske mit vergleichbarem Standard gemäß Hygienekonzept der TU Chemnitz.

Die Außensportanlagen können für den Individualsport von Beschäftigten und Studierenden der TU Chemnitz eigenständig aufgesucht werden. Der Zutritt erfolgt über den Eingang der Sporthalle (Wachschutz).

Sportveranstaltungen auf ausgewiesenen Sportaußenflächen der TU Chemnitz können – sofern die Flächen nicht durch Lehrveranstaltungen, Kurse des Hochschulsports etc. belegt sind – unter Verwendung des Anfrageformulars für Räume und Flächen, durch das ZfSG und das Dezernat Bauwesen und Technik gestattet werden.