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Erweiterter Senat
Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Erweiterten Senates

Geschäftsordnung des Erweiterten Senates der Technischen Universität Chemnitz vom 27. Juni 2024

Inhalt

  1. § 1 Arbeitsgrundlagen
  2. § 2 Einberufung, Leitung, Vertretung
  3. § 3 Tagesordnung
  4. § 4 Antragstellung
  5. § 5 Beschlussfähigkeit
  6. § 6 Beschlussfassung
  7. § 7 Sondervotum
  8. § 8 Hochschulöffentlichkeit, Verschwiegenheit
  9. § 9 Ausschluss wegen Befangenheit
  10. § 10 Wortmeldungen
  11. § 11 Anträge zum Verfahren
  12. § 12 Sitzungsniederschrift
  13. § 13 Wahl und Abwahl der Rektorin oder des Rektors
  14. § 14 Durchführung von Beschlüssen
  15. § 15 Schlussbestimmungen

§ 1 Arbeitsgrundlagen

(1) Der Erweiterte Senat arbeitet auf der Grundlage des Sächsischen Hochschulgesetzes und der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Zusammensetzung des Erweiterten Senates sind insbesondere in § 86 SächsHSG sowie in § 17 der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz geregelt.

(3) Dem Erweiterten Senat mit beratender Stimme angehörende Mitglieder haben mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte eines Mitgliedes des Erweiterten Senates (§ 54 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG).

(4) Der Erweiterte Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Arbeitsgruppen bilden.

§ 2 Einberufung, Leitung, Vertretung

(1) Der Erweiterte Senat wird von der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzender oder Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die oder den gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 SächsHSG zur Stellvertreterin bestimmten Prorektorin oder zum Stellvertreter bestimmten Prorektor, in Textform einberufen und geleitet. § 86 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsHSG bleibt hiervon unberührt. Während der Sitzung übt die oder der Vorsitzende die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus.

(2) Kann eine Dekanin oder ein Dekan nicht an der Sitzung teilnehmen, kann diese oder dieser durch die oder den gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 SächsHSG zur Stellvertreterin bestimmten Prodekanin oder zum Stellvertreter bestimmten Prodekan vertreten werden.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Erweiterten Senates, deren Fernbleiben an der Sitzung aus wichtigem Grund längerfristig bekannt ist, können durch die gewählten Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter betreffender Mitgliedergruppe in der durch das Wahlergebnis bestimmten Reihenfolge vertreten werden. Die Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter haben kein Stimmrecht. Der Grund der Verhinderung ist der oder dem Vorsitzenden des Erweiterten Senates rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Der Zeitpunkt einer Sitzung soll mindestens drei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Zu Sitzungen wird spätestens bis zum siebenten Tage vor der Sitzung eingeladen.

(5) In dringenden Fällen kann mit einer Frist von weniger als sieben Tagen eingeladen werden.

(6) Der Erweiterte Senat soll nicht außerhalb der Vorlesungszeit tagen.

(7) Auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder muss der Erweiterte Senat innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn der Gegenstand in die Zuständigkeit des Erweiterten Senates fällt. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes mit einer Begründung gestellt werden.

(8) Die Sitzungen des Erweiterten Senates können mittels Videokonferenz durchgeführt werden. Über die Form der Sitzung und die im Falle einer Sitzung mittels Videokonferenz einzusetzende Videokonferenzsoftware entscheidet die oder der Vorsitzende bei der Erstellung der Einladung und der Tagesordnung für die Sitzung.

§ 3 Tagesordnung

(1) Die oder der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird gemeinsam mit der Einladung in Textform, in der Regel per E-Mail, an die Mitglieder versandt. Die für die Beratung oder Beschlussfassung notwendigen Unterlagen werden spätestens bis zum siebenten Tage vor der Sitzung elektronisch bereitgestellt. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. erwartete Beschlüsse anderer Gremien während der Einladungsfrist) können die Unterlagen erst am Tage der Sitzung als Tischvorlagen verteilt werden, sind dann jedoch zusätzlich spätestens 24 Stunden vor der Sitzung den Mitgliedern des Erweiterten Senates elektronisch bereitzustellen.

(2) Die Unterlagen sollen vollständig sein und einen Beschlussvorschlag, sofern es sich nicht um Berichtsvorlagen handelt, enthalten. Auf nicht bereitgestellte Unterlagen ist hinzuweisen. Unterlagen, die nicht für die elektronische Bereitstellung bestimmt sind, sind den Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern von der oder dem Vorsitzenden spätestens mit der Übermittlung der Tagesordnung zugänglich zu machen. Die Mitglieder des Erweiterten Senates können bis spätestens zum vierten Arbeitstag, 24.00 Uhr, vor der jeweiligen Sitzung weitere erforderliche Unterlagen anfordern.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zum Ende des 14. Tages vor der Sitzung in Textform mit Begründung und ggf. Anlagen bei der oder dem Vorsitzenden die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung vorschlagen. Eingegangene Vorschläge werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf die Zuständigkeit des Erweiterten Senates überprüft. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung. Nur falls der vorgeschlagene Gegenstand nicht in die Zuständigkeit des Erweiterten Senates fällt, kann die oder der Vorsitzende die Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung unter Angabe der Gründe ablehnen.

(4) Beratungsgegenstände, die erst nach Versendung der Einladung vorgeschlagen werden, können durch Beschluss des Erweiterten Senates zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn diese als dringlich erachtet werden. Über die Zulässigkeit von für diese Beratungsgegenstände eingereichten Unterlagen entscheidet der Erweiterte Senat.

(5) Vor Eintritt in die Beratung wird die endgültige Tagesordnung durch Beschluss festgestellt.

§ 4 Antragstellung

(1) Antragsrecht haben alle Mitglieder des Erweiterten Senates.

(2) Alle Anträge mit Ausnahme von Verfahrensanträgen sind der oder dem Vorsitzenden auf deren oder dessen Aufforderung hin schriftlich vorzulegen.

(3) Bei Vorliegen mehrerer Sachanträge wird in der Reihenfolge der Antragstellung abgestimmt. Liegen zu demselben Gegenstand mehrere konkurrierende Sachanträge vor, so ist jeweils über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wird er angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt.

§ 5 Beschlussfähigkeit

(1) Der Erweiterte Senat ist gemäß § 55 Abs. 1 SächsHSG beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Durchführung der Sitzung mittels Videokonferenz ist die Anwesenheit nur bei einer Zuschaltung per Ton und Videobild gewahrt.

(2) Zu Beginn jeder Sitzung stellt die oder der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit des Erweiterten Senates fest. Auf Antrag eines Mitgliedes des Erweiterten Senates muss von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung zur Feststellung der Beschlussfähigkeit für kurze Zeit unterbrechen.

(3) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung und unter Beachtung der Frist des § 2 Abs. 4 Satz 2 bzw. des § 2 Abs. 5 einzuladen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 4 SächsHSG ist der Erweiterte Senat in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist mit der Einladung hinzuweisen.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden gemäß § 55 Abs. 2 SächsHSG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern durch das Sächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundsätzlich wird offen durch Handaufheben abgestimmt. In Personalangelegenheiten ist geheim mittels Stimmzetteln abzustimmen (§ 57 Abs. 2 SächsHSG); ebenso auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes. Über Anträge zum Verfahren wird offen abgestimmt.

(3) Sowohl offene als auch geheime Abstimmungen können abweichend von Absatz 2 unter Verwendung eines entsprechend geeigneten webbasierten Abstimmungssystems vorgenommen werden. Hierbei erfolgt die Stimmabgabe unter Nutzung von mobilen internetfähigen Geräten der stimmberechtigten Mitglieder. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Verwendung des webbasierten Abstimmungssystems für die einzelnen, in einer Sitzung des Erweiterten Senates zu fassenden Beschlüsse.

(4) Übersteigt die Zahl der abgegebenen Stimmen die Zahl der laut Anwesenheitsliste anwesenden Stimmberechtigten, so wird die Abstimmung als namentliche Abstimmung wiederholt.

§ 7 Sondervotum

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Erweiterten Senates kann ein schriftliches Sondervotum vorlegen. Dieses ist in der Sitzung anzukündigen, in welcher der betreffende Beschluss gefasst wurde, und der oder dem Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Das Sondervotum soll sich im Wesentlichen auf solche Argumente stützen, die auch in der Beratung vorgebracht wurden.

(2) Auch ein stimmberechtigtes Mitglied, das nicht anwesend war, kann bis zur Genehmigung der jeweiligen Sitzungsniederschrift der oder dem Vorsitzenden ein Sondervotum vorlegen.

(3) Sondervoten sind in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen und Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, beizufügen oder den Stellen nachzureichen.

§ 8 Hochschulöffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1) Die Sitzungen des Erweiterten Senates sind hochschulöffentlich.

(2) Personalangelegenheiten werden stets nichtöffentlich behandelt (§ 57 Abs. 2 SächsHSG). Die Entscheidung darüber, ob eine Personalangelegenheit vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende im Rahmen der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung. Treten Zweifel darüber auf, ob eine solche Personalangelegenheit vorliegt, entscheidet der Erweiterte Senat per Beschluss zu Beginn der Sitzung.

(3) Die Hochschulöffentlichkeit kann durch Beschluss, der in nichtöffentlicher Beratung gefasst werden muss, ausgeschlossen werden, wenn berechtigte Interessen dies erfordern.

(4) Die Tagesordnung wird am selben Tage, an dem sie den Mitgliedern des Erweiterten Senates zugesandt wird, der Hochschulöffentlichkeit jeweils durch hochschulöffentlichen Aushang und elektronisch bekannt gemacht. Die Unterlagen für die Tagesordnungspunkte des hochschulöffentlichen Teils der Sitzung werden, mit Ausnahme der Unterlagen im Verfahren zur Wahl oder Abwahl der Rektorin oder des Rektors, der Hochschulöffentlichkeit an dem Tage, an dem sie den Mitgliedern des Erweiterten Senates elektronisch bereitgestellt werden, jeweils elektronisch zugänglich gemacht. Die genehmigte Niederschrift zum hochschulöffentlichen Teil der Sitzung wird der Hochschulöffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht, soweit kein Mitglied bis zur Genehmigung der Niederschrift widerspricht.

(5) Wird hinsichtlich eines für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung vorgeschlagenen Tagesordnungspunktes die Behandlung im hochschulöffentlichen Teil beschlossen, ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

(6) Zu den Sitzungen können Dritte allgemein oder für bestimmte Punkte der Tagesordnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden hinzugezogen oder zugelassen werden. Ebenso können durch Beschluss des Erweiterten Senates auf Antrag eines Mitgliedes Dritte zugelassen werden. Eine Hinzuziehung von Dritten zur Beratung über Tagesordnungspunkte, welche Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, erfordert eine Zustimmung mittels Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Personen nach Satz 1 bis 3 haben zum betreffenden Gegenstand das Rederecht.

(7) Zur Unterstützung der oder des Vorsitzenden können weitere Mitglieder der Technischen Universität Chemnitz zur Sitzung hinzugezogen werden.

(8) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet (§ 57 Abs. 3 SächsHSG). Personen nach Absatz 6 sind gegebenenfalls von der oder dem Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Gegenstände der hochschulöffentlichen Sitzungen sind grundsätzlich für den Bereich der Hochschulöffentlichkeit bestimmt.

§ 9 Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Ein Mitglied gilt als befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die ihre oder seine persönlichen Verhältnisse oder die eines ihrer oder seiner nahen Angehörigen betrifft.

(2) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung in dieser Angelegenheit nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung den Sitzungsraum zu verlassen.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden vor der Sitzung eine mögliche Befangenheit mitzuteilen. In Zweifelsfällen entscheidet der Erweiterte Senat über eine Teilnahme. Dabei stimmt das betreffende Mitglied nicht mit ab.

(4) Im Übrigen gelten §§ 20, 21 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes über Ausschluss und Befangenheit entsprechend.

§ 10 Wortmeldungen

(1) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt die oder der Vorsitzende das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Wortmeldungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen.

(3) Zu Beginn der Beratung über einen Antrag erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. einer der Antragstellerinnen und Antragsteller das Wort zur Begründung.

(4) Die oder der Vorsitzende kann zur Geschäftsführung und zum Sitzungsablauf jederzeit das Wort ergreifen.

§ 11 Anträge zum Verfahren

(1) Eine Wortmeldung zum Verfahren erfolgt in der Regel durch Heben beider Hände. Sie ist unverzüglich zu behandeln. Eine Rednerin oder ein Redner darf hierdurch nicht unterbrochen werden.

(2) Anträge zum Verfahren sind insbesondere Anträge auf:

  1. Feststellung oder Überprüfung der Beschlussfähigkeit,
  2. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,
  3. Untergliederung oder Zusammenfassung von Tagesordnungspunkten,
  4. Herstellung der Hochschulöffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit,
  5. Begrenzung der Redezeit,
  6. Schließung der Rednerliste,
  7. Schließung der Debatte,
  8. Unterbrechung der Sitzung,
  9. Nichtbefassung mit einem Antrag,
  10. Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder der Sitzung,
  11. Wiederaufnahme eines in gleicher Sitzung abgeschlossenen Tagesordnungspunktes,
  12. Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlvorganges wegen offensichtlicher Formfehler,
  13. Feststellung sonstiger Verfahrensfehler.

(3) Über einen Antrag zum Verfahren ist, gegebenenfalls nach Anhörung von Widerspruch (höchstens eine Rednerin oder ein Redner jeder Mitgliedergruppe), abzustimmen.

(4) Der Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes hat zur Folge, dass der Beratungspunkt Teil der Tagesordnung der nächsten Sitzung wird, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes beschlossen. Entsprechendes gilt bei Vertagung der Sitzung.

(5) Gegen alle Entscheidungen der oder des Vorsitzenden kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Senat.

§ 12 Sitzungsniederschrift

(1) Über die Sitzung des Erweiterten Senates wird eine Niederschrift erstellt, die mindestens folgende Angaben enthält:

  1. Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder sowie aller weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 8 Abs. 6 und 7,
  3. die genehmigte Tagesordnung,
  4. den Wortlaut der Änderungen der zu genehmigenden Niederschriften über vorhergehende Sitzungen des Erweiterten Senates,
  5. den Wortlaut der gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die zugehörigen Abstimmungsergebnisse,
  6. die Ergebnisse von Wahlen,
  7. den wesentlichen Verlauf der Beratungen.

Der Verlauf der Sitzung wird auf Tonträgern aufgezeichnet.

(2) Der Wortlaut einer persönlichen Äußerung ist in die Niederschrift aufzunehmen, wenn das betreffende Mitglied dies bis zur Schließung der Sitzung beantragt hat.

(3) Die Niederschrift soll den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung bereitgestellt werden.

(4) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach deren Versand Einwendungen vorgebracht werden. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufes richten. Über Einwendungen beschließt der Erweiterte Senat. In Zweifelsfällen sind den Mitgliedern Aufzeichnungen auf Tonträgern zugänglich zu machen, und die Genehmigung der Niederschrift zum strittigen Punkt ist gegebenenfalls zu vertagen. Aufzeichnungen sind bis zur Genehmigung der Niederschrift aufzubewahren und anschließend zu löschen.

§ 13 Wahl und Abwahl der Rektorin oder des Rektors

(1) Die Rektorin oder der Rektor wird nach den Vorschriften des § 87 SächsHSG und der Wahlordnung der Technischen Universität Chemnitz vom Erweiterten Senat gewählt.

(2) Die Rektorin oder der Rektor kann gemäß § 87 Abs. 12 Satz 1 SächsHSG vom Erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Eine Abwahl ist nur möglich, wenn sie als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufgenommen wurde. Zuvor ist der Rektorin oder dem Rektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsHSG die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat.

§ 14 Durchführung von Beschlüssen

(1) Die oder der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Erweiterten Senates (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 SächsHSG). Der Vollzug von Beschlüssen wird durch Einwendungen gegen die Niederschrift nicht gehemmt.

(2) Treten Bedenken auf, dass ein Beschluss des Erweiterten Senates im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, kann die oder der Vorsitzende die Vollziehung aussetzen und muss den Erweiterten Senat in der nächsten Sitzung erneut mit dem Gegenstand befassen.

(3) Das Beanstandungsrecht des Rektorates gemäß § 88 Abs. 4 SächsHSG bleibt unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Erweiterten Senates der Technischen Universität Chemnitz vom 23. Juli 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 18/2010, S. 562), berichtigt am 8. September 2011 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 39/2011, S. 1994), außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Erweiterten Senates vom 24. Juni 2024.

 

Chemnitz, den 27. Juni 2024

 

Der Rektor

der Technischen Universität Chemnitz

 

Prof. Dr. Gerd Strohmeier