Senat (§ 85 SächsHSG)
(1) 1Der Senat ist zuständig für
- die Beschlussfassungen über die Ordnungen der Hochschule nach § 14 Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie nach § 83 Satz 3,
- die Benennung der drei Senatsmitglieder für die Auswahlkommission nach § 87 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2,
- die Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
- die Wahl und Abwahl der Prorektorinnen und Prorektoren,
- die Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
- die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Hochschulrates,
- die Stellungnahme zum Wirtschaftsplan,
- die Stellungnahmen zu allen wissenschaftlichen und künstlerischen Angelegenheiten, die nicht nur eine Fakultät betreffen,
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre, Forschung oder Kunst, soweit diese nicht nur eine Fakultät betreffen,
- die Festlegung der von der Hochschule zu vergebenden Hochschulgrade nach § 40,
- die Aufstellung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung, insbesondere für die Evaluation der Lehre,
- die Wahl und Bestellung von Beauftragten der Hochschule; § 88 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 93 Absatz 4 Satz 5 bleiben unberührt,
- die Aufstellung des Leitbildes für die Lehre und die Formulierung von Grundsätzen der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes,
- die Stellungnahme zur Stellenausstattung der Fakultäten,
- die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung der Hochschule und in diesem Rahmen über das Angebot an Studienfächern und Studiengängen,
- die Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht der oder des Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule,
- die Stellungnahme zum Gleichstellungskonzept der Hochschule,
- die Stellungnahme zum Personalentwicklungskonzept der Hochschule,
- die Stellungnahme zur Honorarordnung,
- die Stellungnahme zum Bericht des Rektorates und zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat,
- die Stellungnahme zum Jahresbericht des Studentenwerkes.
2Näheres zu den Nummern 9 und 10 kann die Grundordnung regeln.
(2) 1Der Senat hat bis zu 21 stimmberechtigte Mitglieder. 2Sie sind gewählte Vertreterinnen und Vertreter jeder Mitgliedergruppe nach § 51 Absatz 1. 3Die Zahl und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. 4Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. 5Juniorprofessorinnen undJuniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. 6Die Prorektorinnen und Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen und Dekane, die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Senat mit beratender Stimme an. 7Auch die Rektorin oder der Rektor gehört dem Senat nur mit beratender Stimme an, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit. 8Ein stimmberechtigtes Mitglied des Senates kann nicht auch zur Rektorin, zum Rektor, zur Prorektorin, zum Prorektor, zur Dekanin oder zum Dekan gewählt oder zur Kanzlerin oder zum Kanzler bestellt werden.
(3) 1Die Rektorin oder der Rektor bereitet die Sitzungen des Senates und seiner Kommissionen vor und führt den Vorsitz im Senat. 2Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bereitet die nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiterin oder der nach der Wahlordnung der Hochschule bestimmte Wahlleiter oder im Fall von Verhinderung oder Befangenheit deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter die Sitzung des Senates vor und führt den Vorsitz. 3Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.
(4) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten studentischen Vertreterinnen und Vertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Das Rektorat und der Hochschulrat haben dem Senat auf Anforderung in schriftlicher Form über alle Angelegenheiten der Hochschule zu berichten.
Sitzungstermine Senat
Wintersemester 2024/2025
05.11.2024
03.12.2024
28.01.2025
Sommersemester 2025
15.04.2025
27.05.2025
24.06.2025