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Ist § 142 BGB eine Anspruchsgrundlage?
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Es ist keine Anspruchsgrundlage (AGL), denn eine AGL berechtigt jemanden, etwas zu verlangen bzw. verpflichtet jemanden, etwas zu tun. § 142 BGB nennt nur die Folge, welche eine Anfechtung für den Vertrag hat – nämlich die Unwirksamkeit von Anfang an. Die Ansprüche, die sich infolge der Unwirksamkeit ergeben, gewährt u.a. § 812 BGB.