- Das Gesetz regelt nur einen Fall des Wirksamwerdens von Willenserklärungen. In welcher Vorschrift und für welchen Fall?
- Das Gesetz regelt in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nur den Fall des Wirksamwerdens empfangsbedürftiger Willenserklärungen ("...die einem anderen gegenüber abzugeben ist...") unter Abwesenden ("...wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird...").