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Verträge können im Allgemeinen
- nur schriftlich abgeschlossen werden.
- nur durch notarielle Beurkundung abgeschlossen werden.
- nur durch notarielle Beglaubigung abgeschlossen werden.
- formfrei abgeschlossen werden.
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Die in § 355 Abs. 2 BGB benannte Textform bedeutet, dass die Erklärung
- mittels E-Mail erfolgen kann.
- in jedem Fall einen handgeschriebenen Text und eine Unterschrift voraussetzt.
- durch eine SMS auf den Weg gebracht werden kann.
- per Fax erfolgen kann.
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Der Verstoß gegen eine Formvorschrift
- führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
- lässt sich in den gesetzlich geregelten Fällen heilen.
- macht das Rechtsgeschäft zunächst einmal nur schwebend unwirksam.
- ist stets unbeachtlich.