- Der 16jährige Fritz kauft von Händler H ein Moped im Wert von 400 für nur 90 . Fritz Eltern sind mit dem Kauf gar nicht einverstanden. Fritz beruft sich darauf, dass ihm das Geschäft nur Vorteile bringe; so eine Gelegenheit komme - so Fritz - nie wieder. Ist der Kauf gültig?
- Die Gültigkeit des Kaufvertrages (§ 433 BGB) ist zweifelhaft, da Fritz noch minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig ist (§§ 2, 106 BGB). Nach § 107 BGB wäre der Vertrag auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam geworden, wenn der Minderjährige durch ihn lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt hätte. Jeder Kaufvertrag enthält aber neben Vorteilen auch rechtliche Verpflichtungen. Mag also der Vertrag für den Fritz - wirtschaftlich betrachtet - auch noch so vorteilhaft sein, rechtlich bringt er auch Nachteile mit sich, nämlich die Pflicht, den Kaufpreis entrichten zu müssen (§ 433 Abs. 2 BGB). Daher ist der Kaufvertrag bis zur Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Wird sie nicht erteilt, so wird der Vertrag endgültig unwirksam.