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Wann liegen nachfolgend anfechtungsbegründende "Eigenschaften einer Sache" i. S. des § 119 Abs. 2 BGB vor?
- Ertrag, Umsatz oder die Rentabilität eines Unternehmens.
- Ertrag eines Miethauses
- Steuerliche Belastung oder Begünstigung einer Sache
- Eigentum an einer Sache