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Gustav Gans will bei seinem Lieferanten Fuchs 100 Klappstühle bestellen. Weil der Sommer naht, sendet er ein Telegramm: "Liefern Sie 100 Liegestühle X 15." Als Fuchs das Telegramm ausgehändigt bekommt, steht dort: "Liefern Sie 1000 Liegestühle X 15."
Fuchs liefert 1000 Klappstühle. Was kann Gustav Gans tun?
Zwischen Gans und Fuchs ist wegen der nach außen übereinstimmenden Willenserklärungen ein Kaufvertrag über 1000 Liegestühle zustande gekommen (§ 433 BGB). Gans könnte jedoch den Kaufvertrag anfechten. Seine Willenserklärung wurde durch die Post unrichtig übermittelt.
Gemäß § 120 BGB kann er die Willenserklärung unter den gleichen Umständen anfechten, wie eine nach § 119 BGB irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Nach §§ 120, 119 I, 121, 143 I, 142 I wird der Kaufvertrag durch die Anfechtung rückwirkend vernichtet.
Gans muss jedoch unter Umständen dem Fuchs nach § 122 Schadensersatz leisten. Fuchs hat aber seinerseits Ersatzansprüche gegen die Post.