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X bittet den 16jährigen B, für ihn ein gebrauchtes Mofa zu erwerben und gibt ihm für diese Zwecke 350 mit (siehe § 662 BGB). Eine entsprechende Vollmacht wird ebenfalls erteilt. Kurz darauf trifft B die G, die mit ihm zum Pizzaessen gehen möchte. B sucht X auf und will ihm die 350 wiedergeben, da "ihm was dazwischen gekommen sei".
Welche der nachfolgenden Aussagen ist richtig?
- B ist verpflichtet, den Ankauf für X durchzuführen.
- B ist nicht verpflichtet, für X den Ankauf durchzuführen, könnte aber X im Rahmen eines dennoch geschlossenen Mofakaufvertrages berechtigen und verpflichten.
- B ist nicht verpflichtet, für X den Ankauf durchzuführen, deshalb kann er ihn auch nicht in einem dennoch abgeschlossenen Mofakaufvertrag berechtigen und verpflichten.