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Welche der folgenden Aussagen betreffend die Aufrechnung sind zutreffend?
- Die Forderungen sind gleichartig i.S.d. § 387 BGB, wenn sie in gleicher Höhe bestehen und ein rechtlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht.
- Stehen sich eine Geldforderung und eine Forderung auf Befreiung einer Geldforderung gegenüber, so sind diese gleichartig.
- Die Erfüllbarkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 271 BGB.
- Stammt die Hauptforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, so kann der Schuldner dieser Forderung dagegen nicht aufrechnen.