- Großbäckerei Werner Lieb firmiert in der Gemeinde Glauchau als "Werner Lieb Großbäckerei e.K." Später macht er im selben Ort eine weitere Großbäckerei für den Export in osteuropäische Länder auf und gründet eine Einmann-GmbH, die diesen Großhandel betreiben soll. Die GmbH firmiert als "Werner Lieb Großbäckerei GmbH". Ist diese Firma zulässig?
- Nein. Gemäß § 30 Abs. 1 HGB muss sich jede Firma von allen in derselben Gemeinde bestehenden Firmen deutlich unterscheiden. Das ist nicht der Fall, wenn die Firmenkerne übereinstimmen und nur die Rechtsformzusätze unterschiedlich sind. Zulässig wäre dagegen: "Werner Lieb Ost-Back GmbH" oder ähnlich.