-
Ein wirksamer Erwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB setzt voraus:
- Einen dinglichen Eigentumserwerb.
- Einen wirksamen schuldrechtlichen Vertrag.
- Sowohl einen dinglichen Eigentumserwerb als auch einen wirksamen schuldrechtlichen Vertrag.
- Weder einen dinglichen Eigentumserwerb noch einen wirksamen schuldrechtlichen Vertrag. (Entscheidend ist nur der tatsächliche Erwerb!)