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Welche der Aussagen trifft zu: Die Vertretung der Gesellschaft nach außen richtet sich:
- Die Vertretung der Gesellschaft richtet sich im Zweifel nach der Geschäftsführungsbefugnis
- Im Zweifel ist jeder Gesellschafter einzelvertretungsbefugt
- Der Widerspruch gem. § 711 BGB entzieht dem kontrahierenden Gesellschafter die Vertretungsmacht
- Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter kann nicht eingeschränkt werden