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Die Gesellschafter einer OHG haften:
- persönlich, unmittelbar und unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen
- akzessorisch im Umfang der Gesellschaftsschuld
- nach ihrem Ausscheiden für neue Verbindlichkeiten
- nur, sofern der Gläubiger zuvor versucht hat die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen
- auch für vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft begründete Verbindlichkeiten