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Bewerten Sie die Richtigkeit der folgenden Aussage: „Die Gesellschafter einer Personen(handels-)gesellschaft haften nur für Geldschulden.“
- ja, etwas anderes können sie nur schwer leisten
- nein, grundsätzlich besteht der originäre Erfüllungsanspruch des Gläubigers auch ihnen gegenüber