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Welche der Aussagen zur Rechtsstellung des Komplementärs und Kommanditisten sind zutreffend?
- Die Rechte und Pflichten eines Komplementär gleichen weitestgehend der eines OHG-Gesellschafters
- Die Rechtsstellung eines Komplementärs gleicht weitestgehend der eines GbR-Gesellschafters
- Der Kommanditist haftet in keinem Fall für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
- Die Kontrollrechte des Kommanditisten entsprechen denen des Komplementärs
- Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen