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Förderverein für Mathematik zu Chemnitz e.V.
Satzung
Förderverein für Mathematik zu Chemnitz e.V. 

Satzung des Fördervereins für Mathematik zu Chemnitz e.V.

Die Satzung des Fördervereins steht hier auch als PDF-Datei zum Download bereit.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: „Förderverein für Mathematik zu Chemnitz”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz, ist am 29.11.1994 unter der Nummer 1380 in das Vereinsregister beim Kreisgericht Chemnitz eingetragen worden und trägt den Zusatz „e.V.”.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Popularisierung der Mathematik in Wissenschaft, Schule und Gesellschaft. Dabei fühlt er sich besonders der Förderung und Unterstützung mathematisch interessierter Schüler, Studenten und junger Wissenschaftler verpflichtet.
  2. Der Verein ist in der unter (1) genannten Hinsicht auf folgenden Gebieten tätig:
    1. Unterstützung von Gymnasien, Zirkeln und Arbeitsgemeinschaften bei der Arbeit mit mathematisch interessierten und begabten Schülern,
    2. Förderung von Mathematikolympiaden und anderen Wettstreiten auf mathematischem Gebiet unter Schülern und Studenten durch Vergabe von Preisen und Unterstützung bei deren Organisation,
    3. Unterstützung von Bestrebungen für die Qualifizierung der Ausbildung von Talenten auf mathematisch–naturwissenschaftlichem Gebiet und Zusammenarbeit mit dafür zuständigen staatlichen Stellen,
    4. Mitwirkung bei der Förderung von Studenten und Nachwuchswissenschaftlern auf dem Gebiet der Mathematik insbesondere durch Vergabe von Zuschüssen für die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und Unterstützung bei der Suche nach Praktikumplätzen und Arbeitsmöglichkeiten,
    5. Förderung interdisziplinärer Wirkungen der Mathematik,
    6. Förderung des wissenschaftlichen Lebens und Popularisierung der Mathematik in der Öffentlichkeit.
  3. Zur Erfüllung des Vereinszwecks wird eine vertrauensvolle Zusammenarbeit insbesondere mit den Staatsministerien für Kultus und für Wissenschaft und Kunst, den Schulbehörden und Gymnasien sowie öffentlich–rechtlichen und privaten wissenschaftlichen Einrichtungen und Stiftungen angestrebt.

§3 Steuerbegünstigungen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspr ̈uche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, soweit sie die Satzung anerkennen.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
  3. Die Mitgliedschaft verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, die satzungsmäßigen Beschlüsse zu beachten und die für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Aktivitäten zu entwickeln.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
    2. Ausschluss aus dem Verein,
    3. Streichung, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug geraten ist,
    4. Tod.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann mit einer Frist von vier Wochen nach dem Datum des Beschlusses schriftlich Berufung einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben des Vereinsvermögens.
  7. Persönlichkeiten, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, können zur Aufnahme als Ehrenmitglieder vorschlagen werden. Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von der Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden.

§5 Organe des Vereins

    1. Mitgliederversammlung (§6)
    2. Vorstand (§7)
    3. Wissenschaftlicher Beirat (§8)
  1. Die Mitglieder der Organe sind in Angelegenheiten, die Personen berühren oder finanzielle Auswirkungen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung anderen Organen übertragen sind.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Behandlung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins,
    2. Wahl des Vorstandes,
    3. Wahl zweier Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    4. Wahl und Bestätigung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
    5. Genehmigung des Berichtes des Vorstandes und der Jahresabschlussrechnung,
    6. Entlastung des Vorstandes,
    7. Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    8. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung wird auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes einberufen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangen. In diesem Fall ist dem Antrag eine Begründung beizufügen.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung muss jedem Mitglied mindestens 4 Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Sitzungstermin zugesandt werden. Vorschläge für die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres bis zu 8 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung einreichen. Vorschläge zur Änderung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung benötigen die einfache Mehrheit.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  7. Satzungsänderungen können nur mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Der Antrag dazu muss Gegenstand der Einladung zur Mitgliederversammlung gewesen sein.
  8. Bei Wahlen regelt die Mitgliederversammlung das Verfahren. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Andere Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn es beantragt wird.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates, falls ein solcher bestellt wurde.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über
    1. den Haushalt,
    2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der Vorstand wird in der Regel für zwei Jahre gewählt. Eine Beendigung der Vorstandstätigkeit ist durch
    1. Rücktritt,
    2. Ausschluss,
    3. Widerruf oder
    4. Neuwahl
    möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neubestellung im Amt.
  4. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
  5. Der Vorstand kann zur Unterstützung der laufenden Geschäfte ein Mitglied des Vereins zum Sekretär des Vorstandes berufen. Dieser kann zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung der Tätigkeit über belegbare Auslagen hinaus erfolgt nicht.

§8 Der wissenschaftliche Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat (im folgenden Beirat genannt) besteht aus drei bis sechs von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigten Mitgliedern und dem Vorsitzenden. Seine Bestellung ist nicht zwingend, sondern erfolgt in Abhängigkeit vom erforderlichen Entscheidungsedarf.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und Empfehlungen für die Vergabe von Fördermitteln durch den Verein zu geben.
  3. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Dieser kann nicht gleichzeitig Vereinsvorsitzender sein.
  4. Der Vorstand ist an die Empfehlungen des Beirates nicht gebunden.

§9 Niederlegung von Beschlüssen

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in die Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
  2. Beschlüsse des Vorstandes oder des Beirates werden schriftlich niedergelegt und jeweils vom Vorsitzenden unterzeichnet.

§10 Finanzielle Mittel des Vereins

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen Zuwendungen und Erträgnissen.
  2. Höhe und Art der Einziehung der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Die Aufsicht über Buchhaltung und Kassenführung obliegt dem Kassenwart. Dafür sind die Weisungen des Vorstandes bindend.
  4. Mittel des Vereins können verzinslichen Rücklagen zugeführt werden, soweit das erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke erfüllen zu können.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.
  6. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung Jahresabschlüsse für jedes Geschäftsjahr vorzulegen. Diese müssen von zwei gewählten Revisoren geprüft sein.

§11 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche Mathematiker Vereinigung e.V. (DMV) mit der Verpflichtung, es für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. April 2013 verabschiedet.