(1) Die TU Chemnitz (im nachfolgenden Dienststelle) und der Personalrat sind sich darin einig, dass die konstruktive Bewältigung sozialer Konflikte am Arbeitsplatz ein wichtiges Anliegen der Fürsorgepflicht der Dienststelle ist.
(1)
Der gemeinsame Wille beider Parteien ist es, den vertrauensvollen Umgang,
reibungslose Arbeitsabläufe, effektives und effizientes Arbeiten sowie
die Motivation der Beschäftigten zu fördern, um damit eine positive
Arbeitsatmosphäre zu erreichen und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten
zu gewährleisten.
§
2 Geltungsbereich
(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der TU Chemnitz.
(2)
Personen, die auf Grund von Abordnungen (z.B. im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen
mit Dritten) an der Universität tätig werden, sind auf den Inhalt
dieser Dienstvereinbarung hinzuweisen und sollen auf deren Einhaltung verpflichtet
werden.
§
3 Gegenstand
Gegenstand
dieser Dienstvereinbarung sind Maßnahmen zur Vorbeugung, Feststellung
und Lösung von Konflikten am Arbeitsplatz (Mobbing).
§
4 Verhaltenskodex
(1)
Soziale Umgangsformen beinhalten, dass jeder Mensch andere in der gleichen
Weise behandelt,[1]
wie er es für sich selbst erwartet und dabei allgemeine Standards
des mitmenschlichen Umgangs anwendet.
(2)
Alle in der Universität tätigen Personen sind nach den Grundsätzen
von Recht und Billigkeit zu behandeln. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit
ist zu schützen und zu fördern. Dienststelle und Personalrat
stimmen darin überein, dass die Missachtung der sozialen Umgangsformen
eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens darstellt.
§
5 Interventionspflicht des Arbeitgebers
Jeder
Vorgesetzte ist verpflichtet, sobald ihm Mobbingsituationen in seinem Arbeits-
und Verantwortungsbereich bekannt werden, unverzüglich dagegen einzuschreiten,
gegebenenfalls ist der Beauftragte der Dienststelle bzw. der Ansprechpartner
einzuschalten.
§
6 Sanktionen
Mobbing
stellt eine Verletzung der Menschenwürde und des Betriebsfriedens
dar. Insofern können arbeitsrechtliche aber auch strafrechtliche Konsequenzen
für diejenigen die Folge sein, die andere Beschäftigte Mobbinghandlungen
aussetzen.
§
7 Beauftragter der Dienststelle / Ansprechpartner
(1) Zur Umsetzung der Dienstvereinbarung benennt die Dienststelle einen Beauftragten. Der Personalrat bestellt einzelne seiner Mitglieder zu Ansprechpartnern, die sich im Rahmen der Aufgaben des Personalrates mit Mobbing in der Dienststelle befassen. Diese Personen werden allen Beschäftigten bekannt gegeben.
(2)
Die Amtszeit des Ansprechpartners endet späterstens mit Ablauf der
regelmäßigen Amtszeit des Personalrates gemäß §
26 SächsPersVG. Die Benennung des Beauftragten der Dienststelle soll
ebenfalls befristete erfolgen. Sie kann an die regelmäßige Amtszeit
des Personalrates angepasst werden.
(3) Der Ansprechpartner und der Beauftragte haben die Aufgabe, über die Mechanismen von Konflikten im Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz aufzuklären und notwendige Maßnahmen zur Konfliktbewältigung zu ergreifen. Sie arbeiten in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben eng mit der Dienststelle und dem Personalrat zusammen.
(4)
Der Ansprechpartner und der Beauftragte haben einen Anspruch auf umfassende
Information über Konfliktsituationen in der Universität sowohl
durch die Dienststelle als auch durch den Personalrat.
(5)
Der Ansprechpartner ist in der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei
und arbeitet unabhängig von Dienststellenleitung und Personalrat.
Er unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von dem betroffenen Beschäftigten
nicht entbunden wird.
(6)
Der Beauftragte der Dienststelle ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet,
die Dienststelle über Mobbingfälle zu unterrichten.
§
8 Rechte des betroffenen Beschäftigten
(1) Jeder, der sich Mobbingangriffen ausgesetzt fühlt, hat das Recht, sich an den Beauftragten der Dienststelle, an den Ansprechpartner oder andere Mitglieder des Personalrates zu wenden und diese um Hilfe zu bitten.
(2)
Darüber hinaus hat jeder Beschäftigte das Recht, sich an den
unmittelbaren bzw. an einen Vorgesetzten, der nicht an der Mobbinghandlung
beteiligt ist, zu wenden. Dies darf keine Sanktionen oder nachteilige Auswirkungen
auf den beruflichen Werdegang des Beschäftigten zur Folge haben.
§
9 Maßnahmen zur Konfliktlösung
(1)
Nachdem der Ansprechpartner oder der Beauftragte von einer Konfliktsituation
Kenntnis haben, führen sie gemeinsam eine erste Analyse durch, die
Klärungs- und Sondierungsgespräche beinhalten, sofern der Beschäftigte
das wünscht.
(2)
Sofern die Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Konfliktlösung zu
erkennen ist, leitet und moderiert der Ansprechpartner oder der Beauftragte
Gespräche zwischen den Betroffenen. Auf Verlangen einer oder beider
Seiten können zu diesen Gesprächen Mitglieder des Personalrates,
Vertreter der Dienststelle sowie Vertrauenspersonen und Vorgesetzte hinzugezogen
werden. Wird eine einvernehmliche Lösung erzielt, ist dies der Dienststelle
und dem Personalrat mitzuteilen, damit diese bei Bedarf in der erforderlichen
Weise tätig werden können.
(3)
Wenn eine einvernehmliche Lösung des Konfliktes nicht möglich
oder eine solche nicht zu erwarten ist, wird die Konfliktlösungskommission
vom Ansprechpartner oder vom Beauftragten einberufen. Die Konfliktlösungskommission
besteht aus dem Ansprechpartner, dem Beauftragten der Dienststelle, und
je einem Vertreter des Personalrates und des Dezernates Personal. Die Kommission
empfiehlt geeignete Maßnahmen.
§
10 Fortbildung
(1) Die Problematik Mobbing ist im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen der Beschäftigten bei Vorliegen entsprechender haushaltrechtlicher Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Dies gilt insbesondere für den Beauftragten der Dienststelle und den
Ansprechpartner. Mitglieder des Personalrates und Führungskräfte
der Dienststelle sollen ebenfalls an Fortbildungen teilnehmen, sofern es
im Einzelfall geboten ist.
§
11 Information
Die
Dienststelle und der Personalrat informieren über diese Dienstvereinbarung
in geeigneter Form.
§
12 Inkrafttreten
(1)
Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 18.12.2002 in Kraft.
(2)
Bezüglich der Kündigung dieser Dienstvereinbarung gilt §
84 Abs. 3 und 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes.
(3)
Die Möglichkeit der Vertragsparteien, die Dienstvereinbarung jederzeit
in beiderseitigem Einvernehmen zu verändern, bleibt unberührt.
Chemnitz,
den 18.12.2002
gez.
Alles
Kanzler
|
gez.
Dr. Raschke
Vorsitzender
des Personalrates
|
Anlage:
Ausführungsanhang zur DV zur Konfliktlösung am Arbeitsplatz