Mutterschutz
Ziel des Mutterschutzrechtes ist es, die Gesundheit der Studentin und ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht vor, dass eine Studentin ihr Studium ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen kann und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Entsprechend des MuSchG sind bei einer Schwangerschaft die Arbeits-/Studienbedingungen zu beurteilen und Gefährdungen auszuschließen. Es besteht während der Schwangerschaft und der Stillzeit ein Nacht- sowie ein Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot. Das MuSchG sieht auch für Studentinnen eine Schutzfrist vor und nach der Entbindung vor (6 Wochen vor und i.d.R. 8 Wochen nach der Entbindung). Durch ausdrückliche Erklärung kann eine Studentin auch auf Schutzmaßnahmen verzichten. Des Weiteren können Sie im Rahmen der Erbringung von Prüfungs- oder Studienleistungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen oder sich vom Studium beurlauben lassen.
Mitteilung der Schwangerschaft oder Stillzeit
Gemäß § 15 Abs.1 S. 1 MuSchG soll eine schwangere Studentin der Hochschule ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Weiter heißt es, dass eine Studentin frühzeitig mitteilen soll, dass sie stillt, wenn die Absicht besteht am laufenden Studienbetrieb weiter aktiv teilzunehmen.
Im eigenen Interesse sollten Sie den Studierendenservice über Ihre Schwangerschaft und Stillzeit informieren, damit Sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Universität entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.
Über die Mitteilung Ihrer bestehenden Schwangerschaft bzw. Stillzeit hinaus, werden Sie zudem gebeten, Angaben zu Ihren beabsichtigten Tätigkeiten im Rahmen Ihrer Studienteilnahme (Lehrveranstaltungen, Praktika, Exkursionen, Prüfungen) während der Zeit der Schwangerschaft und/ oder der Stillzeit auszuführen. Anhand Ihren Angaben wird die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung erstellt. Mit der Gefährdungsbeurteilung wird überprüft, ob durch den geplanten Studienbetrieb Gefährdungen für Sie und Ihr Kind auftreten. Gegebenenfalls werden besondere Maßnahmen festgelegt.
Die Mitteilung über Ihre Schwangerschaft erfolgt anhand des Formulars Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft, welches mit dem Nachweis über den voraussichtlichen Entbindungstermin (Kopie Ihres Mutterpasses oder Kopie des ärztlichen Attests oder Bescheinigung einer Hebamme oder Entbindungshelfers) zusammen mit den "Angaben über den weiteren Studienverlauf während der Schwangerschaft und/oder Stillzeit" im Studierendenservice einzureichen ist.
Die Mitteilung der Stillzeit erfolgt mit dem Formular Mitteilung der Stillzeit, welches im Studierendenservice einzureichen ist. Sofern dem Studierendenservice die Geburtsurkunde noch nicht vorliegt, ist diese zusammen mit dem voran genannten Formular einzureichen.
Im Anschluss an die Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Hinweisen zu Ihren Schutzrechten im Rahmen des MuSchG. Bei einer Meldung der Schwangerschaft wird Ihnen zusätzlich der Beginn und das Ende der Mutterschutzfrist mitgeteilt.
Sollten Sie während der Zeit Ihrer Schwangerschaft extern an einem Praktikum teilnehmen, müssten Sie dort separat Ihre Schwangerschaft anzeigen.
Sind Sie zudem als studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an der TU Chemnitz beschäftigt, müssen Sie Ihre Schwangerschaft auch dem Dezernat Personal mitteilen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Zentralen Studienberatung gern zur Verfügung. Interessante Hinweise finden Sie auch auf den Seiten Familiengerechte Hochschule.