Verlust von Bibliotheksmedien | Buchersatz
Benutzer, die Bibliotheksmedien verlieren oder beschädigen, müssen lt. Benutzungsordnung, §9 (4) und (5) Schadenersatz leisten:
Benutzungsordnung, §9 (4)
Der Benutzer hat bei Empfang eines jeden Mediums dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so wird vermutet, dass er das Medium im unbeschädigtem Zustand erhalten hat.
Benutzungsordnung, §9 (5)
Für abhanden gekommene oder beschädigte Medien hat der Benutzer Ersatz zu leisten. Die Universitätsbibliothek kann von dem Benutzer insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf seine Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Medium oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann die Universitätsbibliothek sich den durch diese Maßnahme nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.
Es gilt die Hochschulgebühren- und Entgeltordnung der Technischen Universität Chemnitz vom 28.02.2019 (PDF - Anlage 4 Absatz 5.
Auch Unterstreichungen oder sonstige Markierungen gelten als Beschädigungen.
Bitte prüfen Sie vor Entleihungen, ob Bücher beschädigt sind, damit Ihnen bei Rückgabe nicht die Beschädigung zur Last gelegt werden kann.