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Bei einem Anspruch aus § 280 I BGB muss der Anspruchsteller beweisen:
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- Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, kausaler Schaden.
- Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, kausaler Schaden, Vertretenmüssen des Anspruchsgegners.
§ 280 I 2 BGB macht deutlich, dass der Anspruch nicht besteht, wenn der Schuldner die Verletzung nicht zu vertreten hat. Durch diese "dies-gilt-nicht-wenn"-Technik erreicht der Gesetzgeber, dass grundsätzlich das Vertretenmüssen vermutet wird, so dass es der Anspruchsteller nicht beweisen muss. Es ist also Sache des Schuldners, zu beweisen, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Vertretenmüssen trifft , wenn er den geltend gemachten Anspruch abwehren will.