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Der eifrige Alfons unterbreitet dem faulen Fritz auf der Straße ein mündliches Kaufangebot. Fritz schweigt daraufhin.
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- Liegt ein Vertragsschluss vor?
Nein, weil das Schweigen nicht die Voraussetzungen eines Erklärungstatbestands erfüllt. Es kann weder auf einen Handlungswillen, noch auf einen Rechtsbindungswillen bzw. konkreten Geschäftswillen geschlossen werden.
- Wie wäre die Frage zu beantworten, wenn Fritz eher aus Versehen, weil er einem Passanten auf der gegenüberliegenden Straßenseite grüßen will, mit dem Kopf nickt.
Das Kopfnicken erfüllt aus der Sicht des Erklärungsempfängers (hier des A) einen Erklärungstatbestand, nämlich die Annahme. Durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erklärt der F gegenüber dem A die Annahme des Vertragsangebots, der Vertrag kommt zunächst zustande.
- Wie wäre die Frage zu beantworten, wenn Fritz die Erklärung des A nicht verstehen kann, weil gerade vier LKWs an den beiden vorbeirauschen?
Die empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden wird mit ihrer Vernehmung wirksam, d.h. wenn sie abgegeben und vom Empfänger richtig vernommen werden kann (sog. Vernehmungstheorie). Insofern liegt schon gar keine Willenserklärung des A (kein Kaufangebot) vor.