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Der eifrige Alfons findet in einem von ihm angekauften Nachlass einige juristische Bücher. Diese bietet er dem fleißigen Lieschen L schriftlich zum Kauf an. Kurze Zeit darauf meldet sich der Sammler S, der für die Bücher viel Geld bietet. A möchte daher sein Angebot widerrufen und schickt ein Telegramm mit den Worten: "Ziehe mein briefliches Angebot wieder zurück. A." Die Post stellt den Brief und das Telegramm gleichzeitig zu.
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- Ist A an sein schriftliches Verkaufsangebot gebunden?
Das Angebot wäre normalerweise mit dem Zugang bei L wirksam und bindend geworden (§§ 145, 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Die gleichzeitige (oder vorherige) Erklärung eines Widerrufs verhindert aber diese Rechtswirkung (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier ist der Widerruf gleichzeitig mit dem Angebot zugegangen; A ist demnach frei.
- Ändert sich das Ergebnis, wenn A unmittelbar nach Aufgabe des Telegramms verstirbt?
Eine einmal abgeschickte Willenserklärung wird durch den späteren Tod des Absenders nicht unwirksam, § 130 Abs. 2 BGB.