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Wann liegt ein beachtlicher Irrtum i.S. des § 119 Abs. 1 vor?
- Wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war.
- Wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes nicht abgeben wollte.
- Wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung über das Motiv im Irrtum war.
- Wenn der Erklärende über die Eigenschaft der Person im Irrtum war.
- Wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war.