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Welche Erfüllungshandlungen muss der Schuldner erbringen, damit bei einer Holschuld eine Konkretisierung gemäß § 243 Abs. 2 BGB eintritt?
- Bei der Holschuld tritt die Konkretisierung ein, wenn der Schuldner eine Gattungssache mittlerer Art und Güte ausgesondert und den Gläubiger zum Abholen aufgefordert hat, gleichviel, ob der Gläubiger mit der Aufforderung in Annahmeverzug gerät oder nicht.
- Bei der Holschuld tritt die Konkretisierung immer erst mit dem tatsächlichen Angebot beim Gläubiger ein, da der Schuldner stets die zur Erfüllung erforderlichen Leistungshandlungen am Wohnsitz (oder Geschäftssitz) des Gläubigers vornehmen muss.
- Bei der Holschuld hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Erfüllung getan, wenn er eine Gattungssache mittlerer Art und Güte an eine sorgfältig ausgewählte Versandperson übergeben hat