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Welche der folgenden Aussagen zur Unmöglichkeit sind zutreffend?
- Unmöglichkeit tritt ein, wenn niemand auf der ganzen Welt die Leistung mehr erbringen kann.
- Unmöglichkeit tritt ein, wenn der Schuldner keine Lust hat, den geschuldeten Gegenstand auszuliefern.
- Unmöglichkeit tritt ein, wenn der Schuldner den Gegenstand nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand beschaffen kann.
- Unmöglichkeit tritt ein, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft um ein relatives Fixgeschäft handelt und der vereinbarte Leistungszeitpunkt verstrichen ist.
- Unmöglichkeit tritt ein, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft um ein absolutes Fixgeschäft handelt und der vereinbarte Leistungszeitpunkt verstrichen ist.
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Welche der folgenden Aussagen betreffend die Aufrechnung sind zutreffend?
- Die Forderungen sind gleichartig i.S.d. § 387 BGB, wenn sie in gleicher Höhe bestehen und ein rechtlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht.
- Stehen sich eine Geldforderung und eine Forderung auf Befreiung einer Geldforderung gegenüber, so sind diese gleichartig.
- Die Erfüllbarkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 271 BGB.
- Stammt die Hauptforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, so kann der Schuldner dieser Forderung dagegen nicht aufrechnen.
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Fuchs hat dem Gustav Gans 100 Klappstühle zu liefern. Zum vereinbarten Termin trifft Fuchs den Gans nicht zu Hause an. Auf der Rückfahrt verunglückt der Fuchs infolge eines leicht fahrlässigen Fahrfehlers. Dabei werden die Klappstühle zerstört.
- Gans kann nach wie vor alle Klappstühle von Fuchs verlangen.
- Fuchs ist von seiner Lieferverpflichtung frei geworden.
- Fuchs kann von Gans keine Zahlung verlangen.
- Fuchs kann nach wie vor von Gans Zahlung des Kaufpreises verlangen.
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Für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen haftet der Schuldner
- nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- auch bei Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen.
- gar nicht.
- nur, wenn er sich nicht exkulpieren kann.
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Fritz bestellt bei der X-KG 1000 Biergläser, das Stück zu 2,--. Als Lieferzeitpunkt wird der 15.5. vereinbart. Da die Biergläser wegen eines von der K-KG unverschuldeten Lieferengpasses am 16.5. noch immer nicht bei Fritz eingetroffen sind, mahnt Fritz die X-KG schriftlich. Am 25.5. steht die Lieferung immer noch aus. Daher deckt der Fritz seinen Bedarf bei der V-GmbH, das Stück zu 2,50 . Kann Fritz die Differenz in Höhe von 500,-- von der X-KG ersetzt verlangen?
- Ja, weil sich die X-KG in Verzug befand.
- Ja, weil der Fritz der X-KG noch eine angemessene Nachfrist belassen hatte.
- Nein, weil Fritz im Mahnschreiben keine Nachfrist zum Bewirken der Leistung gesetzt hat.
- Ja, weil im Verzug der X-KG eine Mahnung grundsätzlich entbehrlich ist.
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Im Gläubigerverzug treten die folgenden Rechtsfolgen ein:
- Konkretisierung nach §§ 243 Abs. 2, 300 Abs. 2 BGB.
- Die Stückschuld wird wieder Gattungsschuld.
- Der Schuldner hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- Die Gegenleistungsgefahr geht auf den Gläubiger über.
- Mehraufwendungen, die dem Schuldner entstehen, sind nicht zu ersetzen.