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Fritz bestellt bei der X-KG 1000 Biergläser, das Stück zu 2,--. Als Lieferzeitpunkt wird der 15.5. vereinbart. Da die Biergläser wegen eines von der K-KG unverschuldeten Lieferengpasses am 16.5. noch immer nicht bei Fritz eingetroffen sind, mahnt Fritz die X-KG schriftlich. Am 25.5. steht die Lieferung immer noch aus. Daher deckt der Fritz seinen Bedarf bei der V-GmbH, das Stück zu 2,50 . Kann Fritz die Differenz in Höhe von 500,-- von der X-KG ersetzt verlangen?
- Ja, weil sich die X-KG in Verzug befand.
- Ja, weil der Fritz der X-KG noch eine angemessene Nachfrist belassen hatte.
- Nein, weil Fritz im Mahnschreiben keine Nachfrist zum Bewirken der Leistung gesetzt hat.
- Ja, weil im Verzug der X-KG eine Mahnung grundsätzlich entbehrlich ist.