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Im Gläubigerverzug treten die folgenden Rechtsfolgen ein:
- Konkretisierung nach §§ 243 Abs. 2, 300 Abs. 2 BGB.
- Die Stückschuld wird wieder Gattungsschuld.
- Der Schuldner hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- Die Gegenleistungsgefahr geht auf den Gläubiger über.
- Mehraufwendungen, die dem Schuldner entstehen, sind nicht zu ersetzen.