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Im Falle der Lieferung einer anderen Sache als der vertraglich geschuldeten liegt nur dann ein Sachmangel vor,
- wenn die gelieferte Sache ein genehmigungsfähiges aliud war.
- liegt kein Sachmangel vor; vielmehr wurde überhaupt nicht erfüllt, und der Käufer hat weiterhin einen Erfüllungsanspruch.
- wenn die gelieferte Sache überhaupt nicht gefällt.
- wird ein Sachmangel fingiert, und der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.
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Um das Gewährleistungsrecht ausüben zu können, muss der Sachmangel zum Zeitpunkt
- des Vertragsschlusses vorliegen.
- der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen seitens des Käufers vorliegen.
- des Gefahrübergangs vorliegen.
- des Zahlungsvorgangs vorliegen.
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Sofern ein Sachmangel vorliegt, kann der Käufer die Rechte des § 437 BGB geltend machen. Dabei gilt:
- er kann jeden dieser Ansprüche sofort geltend machen.
- er muss zunächst Nacherfüllung begehren, bevor er die anderen Ansprüche auslösen kann.
- er hat vorrangig einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache.
- er hat vorrangig Schadensersatz geltend zu machen, bevor er die anderen Ansprüche auslösen kann.
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Der listige Autohändler A verkauft der gutgläubigen Studentin S einen Gebrauchtwagen. Dabei gibt er vor, dass das Fahrzeug "unfallfrei" sei, obschon er wusste, dass das Fahrzeug in einen schweren Unfall verwickelt war. S, die nach dem Kauf von dem Unfall Kenntnis erlangt, besitzt nun gegenüber dem A
- einen Anspruch auf Nacherfüllung.
- einen Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung.
- gar keine Gewährleistungsrechte.
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Die Studentin S hat genug vom Autofahren und kauft sich bei H ein Elektrofahrrad im Karton verpackt, welches sie z.T. noch selbst montieren muss. Die Bauanleitung ist in einer asiatischen Sprache verfasst und die Bilder in der Montageanleitung sind nicht selbsterklärend.
- Die S hat Pech gehabt und muss sich externe Hilfe holen.
- Die S kann Gewährleistungsrechte geltend machen, da ein Sachmangel vorliegt.
- Die S fühlt sich in ihren Menschenrechten verletzt und beruft sich auf einen Rechtmangel.
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Die Studentin S will es nochmal mit einem Autokauf versuchen. Sie wendet sich an den Gebrauchtwagenhändler G, der gewerblich Fahrzeuge aus Firmen-Fahrzeugpools veräußert. S erwirbt nach eingehender Besichtigung und ausgiebiger Probefahrt einen 12 Monate alten knallroten Audi A8 "so, wie das Auto besichtigt wurde". Das Fahrzeug hatte jedoch bereits einen Motorschaden, der sich jedoch nicht auf die Fahrleistung auswirkte und daher - auch für den G - unbemerkt blieb. 4 Monate nach Erwerb blieb der A8 mit einem Motorschaden liegen. S hat
- Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB, weil das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang einen Motorschaden und damit einen Sachmangel i.S. des § 434 BGB hatte und die Mängelrechte nicht vertraglich ausgeschlossen werden konnten.
- keine Gewährleistungsrechte, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen eindeutigen Sachmangel aufwies.
- keine Gewährleistungsrechte, weil zwar mit dem Motorschaden ein Sachmangel gegeben war, aber die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte zwischen S und G ausgeschlossen wurde.
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Beim Schadensersatz statt der Leistung ist die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung entbehrlich, wenn
- stattdessen eine Abmahnung erfolgt.
- der Verkäufer die Nacherfüllung grundlos verweigert (§ 440 S. 1 BGB).
- der Verkäufer schon einmal erfolglos Nacherfüllung versucht hat.
- wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist (§ 440 Satz 1 BGB i.V.m. § 439 Abs. 3 BGB).
- wenn auch das zweite Nacherfüllungsbegehren ohne Erfolg blieb.
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Hat der Verkäufer eine Garantie dafür übernommen, dass die verkaufte Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält,
- so hat er während der Geltungsdauer der Garantie im Streitfall die Mangelfreiheit der Sache darzulegen und zu beweisen.
- so ändert dies nichts daran, dass der Käufer das Vorliegen eines Mangels beweisen muss. Anders als nach den normalen Beweislastregeln muss der Verkäufer allerdings beweisen, dass der Fehler nicht bereits bei Gefahrübergang vorlag.
- so hat dies zur Folge, dass ein Mangel, der während der Geltungsdauer der Garantie auftritt, einem Mangel bei Gefahrübergang gleichstehen soll.
- so haftet der Verkäufer für jede während der Geltungsdauer der Garantie auftretende Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache von der garantierten Beschaffenheit. Auf das Vorliegen eines Sachmangels kommt es nicht an.