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Im Falle der Lieferung einer anderen Sache als der vertraglich geschuldeten liegt nur dann ein Sachmangel vor,
- wenn die gelieferte Sache ein genehmigungsfähiges aliud war.
- liegt kein Sachmangel vor; vielmehr wurde überhaupt nicht erfüllt, und der Käufer hat weiterhin einen Erfüllungsanspruch.
- wenn die gelieferte Sache überhaupt nicht gefällt.
- wird ein Sachmangel fingiert, und der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.