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Um das Gewährleistungsrecht ausüben zu können, muss der Sachmangel zum Zeitpunkt
- des Vertragsschlusses vorliegen.
- der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen seitens des Käufers vorliegen.
- des Gefahrübergangs vorliegen.
- des Zahlungsvorgangs vorliegen.