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Der listige Autohändler A verkauft der gutgläubigen Studentin S einen Gebrauchtwagen. Dabei gibt er vor, dass das Fahrzeug "unfallfrei" sei, obschon er wusste, dass das Fahrzeug in einen schweren Unfall verwickelt war. S, die nach dem Kauf von dem Unfall Kenntnis erlangt, besitzt nun gegenüber dem A
- einen Anspruch auf Nacherfüllung.
- einen Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung.
- gar keine Gewährleistungsrechte.