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Die Studentin S will es nochmal mit einem Autokauf versuchen. Sie wendet sich an den Gebrauchtwagenhändler G, der gewerblich Fahrzeuge aus Firmen-Fahrzeugpools veräußert. S erwirbt nach eingehender Besichtigung und ausgiebiger Probefahrt einen 12 Monate alten knallroten Audi A8 "so, wie das Auto besichtigt wurde". Das Fahrzeug hatte jedoch bereits einen Motorschaden, der sich jedoch nicht auf die Fahrleistung auswirkte und daher - auch für den G - unbemerkt blieb. 4 Monate nach Erwerb blieb der A8 mit einem Motorschaden liegen. S hat
- Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB, weil das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang einen Motorschaden und damit einen Sachmangel i.S. des § 434 BGB hatte und die Mängelrechte nicht vertraglich ausgeschlossen werden konnten.
- keine Gewährleistungsrechte, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen eindeutigen Sachmangel aufwies.
- keine Gewährleistungsrechte, weil zwar mit dem Motorschaden ein Sachmangel gegeben war, aber die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte zwischen S und G ausgeschlossen wurde.