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Beim Schadensersatz statt der Leistung ist die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung entbehrlich, wenn
- stattdessen eine Abmahnung erfolgt.
- der Verkäufer die Nacherfüllung grundlos verweigert (§ 440 S. 1 BGB).
- der Verkäufer schon einmal erfolglos Nacherfüllung versucht hat.
- wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist (§ 440 Satz 1 BGB i.V.m. § 439 Abs. 3 BGB).
- wenn auch das zweite Nacherfüllungsbegehren ohne Erfolg blieb.