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Hat der Verkäufer eine Garantie dafür übernommen, dass die verkaufte Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält,
- so hat er während der Geltungsdauer der Garantie im Streitfall die Mangelfreiheit der Sache darzulegen und zu beweisen.
- so ändert dies nichts daran, dass der Käufer das Vorliegen eines Mangels beweisen muss. Anders als nach den normalen Beweislastregeln muss der Verkäufer allerdings beweisen, dass der Fehler nicht bereits bei Gefahrübergang vorlag.
- so hat dies zur Folge, dass ein Mangel, der während der Geltungsdauer der Garantie auftritt, einem Mangel bei Gefahrübergang gleichstehen soll.
- so haftet der Verkäufer für jede während der Geltungsdauer der Garantie auftretende Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache von der garantierten Beschaffenheit. Auf das Vorliegen eines Sachmangels kommt es nicht an.