-
Der Studierende S leiht von seinem Kommilitonen K ein BGB und verkauft es anschließend vor der Mensa an eine gutgläubige Studentin für 5 . Sie nimmt das BGB gleich mit. Nach der Mittagspause möchte S sein BGB wieder zurückhaben. Er kann
- sein BGB nach § 985 BGB von K zurückverlangen.
- sein BGB nach § 816 Abs. 1 BGB von K zurückverlangen.
- die 5 nach § 816 Abs. 1 BGB von K herausverlangen.
- gar nichts herausverlangen und stattdessen die gutgläubige Studentin suchen.
-
V hat dem K ein Buch verkauft und übereignet. Später ficht der K den Vertrag nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums wirksam an. V verlangt daraufhin das Buch zurück. Mit Recht?
-
Die Kühe des Bauern B verschaffen sich unbemerkt Zugang zu den saftigen Wiesen des Nachbarn N. Kann N Ersatz für das verzehrte Gras verlangen?
- Ja, nach § 280 Abs. 1 BGB.
- Ja, von dem B aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB.
- Ja, von dem B nach § 816 Abs. 2 BGB.
- Nein.