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Der Studierende S leiht von seinem Kommilitonen K ein BGB und verkauft es anschließend vor der Mensa an eine gutgläubige Studentin für 5 . Sie nimmt das BGB gleich mit. Nach der Mittagspause möchte S sein BGB wieder zurückhaben. Er kann
- sein BGB nach § 985 BGB von K zurückverlangen.
- sein BGB nach § 816 Abs. 1 BGB von K zurückverlangen.
- die 5 nach § 816 Abs. 1 BGB von K herausverlangen.
- gar nichts herausverlangen und stattdessen die gutgläubige Studentin suchen.