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V hat dem K ein Buch verkauft und übereignet. Später ficht der K den Vertrag nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums wirksam an. V verlangt daraufhin das Buch zurück. Mit Recht?
Ein Kaufpreisanspruch für V aus § 433 Abs. 2 BGB entfällt, da der Kaufvertrag durch die Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig gemacht wurde. Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kommt nicht in Betracht, weil der K durch die Übereignung Eigentümer des Buchs geworden ist (§ 929 S. 1 BGB). Hier kommt § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Anwendung. K hat durch die Leistung des V das Eigentum und den Besitz an dem Buch ohne rechtlichen Grund - der Kaufvertrag ist nichtig - erlangt und ist daher zu dessen Herausgabe verpflichtet.