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Welches Verhältnis besteht zwischen handelsrechtlicher und rein zivilrechtlicher Stellvertretung
- bei den Sonderformen der handelsrechtlichen Stellvertretung handelt es sich – anders als bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht i.S.d. § 167ff. BGB – um Vollmachten die im Hinblick auf die besonderen Verkehrsschutzinteressen des Handelsverkehrs zwar über einen gesetzlich typisierten, aber, wie im Falle der Prokura sogar zwingend nicht festgelegten, Umfang verfügen. Damit entfallen Nachforschungen hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht. Womit neben dem Verkehrsschutz auch der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs Rechnung getragen werden soll.